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Verfahrensrecht

OGH: Befangenheit eines OGH-Richters (hier: „Abgasmanipulation“-Prozess)

Wegen des Präjudizcharakters höchstgerichtlicher Entscheidungen ist es in der konkreten Fallgestaltung nicht ausgeschlossen, dass das Stimmverhalten eines betroffenen Richters auch von eigenen Interessen geleitet sein könnte, das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Richter vorbehält, auch selbst noch Ansprüche geltend zu machen

14. 04. 2020
Gesetze:   §§ 19 f JN, §§ 22 GOG
Schlagworte: Befangenheit, OGH, Abgasmanipulation, Präjudizcharakter

 
GZ 2 Nc 6/20k, 28.02.2020
 
OGH: Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach § 22 Abs 2 GOG haben Richter Gründe anzuzeigen, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind; darüber ist nach § 22 Abs 3 GOG auch ohne Ablehnung durch eine Partei im Verfahren nach den §§ 23 bis 25 JN zu entscheiden.
 
Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 1 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach stRsp schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive – entstehen könnte, dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte. Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rsp ein strenger Maßstab anzuwenden.
 
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass aufgrund vergleichbarer Sachverhalte bei verschiedenen Gerichten eine große Zahl von Zivilverfahren gegen Hersteller und gegen Vertragshändler von Kraftfahrzeugen bestimmter Marken anhängig ist. Wegen des hohen Marktanteils besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dafür zuständige Richter ebenfalls ein betroffenes Kfz erworben haben. Im Allgemeinen könnte das den Anschein der Befangenheit nur dann begründen, wenn der Richter selbst Ansprüche gegen den Hersteller oder einen Vertragshändler geltend macht oder (erfolglos) geltend gemacht hat. Denn in diesem Fall bestünde jedenfalls objektiv der Verdacht, dass der Richter wegen seiner eigenen Betroffenheit nicht unvoreingenommen an die Sache herangehen könnte. Hingegen ließe sich aus dem Nichterheben von Ansprüchen keinesfalls ein „Statement“ dahin ableiten, dass der Richter Ansprüche für aussichtslos hielte und auch nicht bereit wäre, sich vom Gegenteil überzeugen zu lassen. Auch die bloße Möglichkeit, dass er entgegen seinem bisherigen Verhalten zukünftig doch noch Ansprüche geltend machen könnte, wird mangels weiterer Indizien nicht ausreichen, den Anschein der Befangenheit zu begründen.
 
Anderes gilt allerdings für Richter des OGH. Wegen des Präjudizcharakters höchstgerichtlicher Entscheidungen ist es in der konkreten Fallgestaltung nicht ausgeschlossen, dass das Stimmverhalten eines betroffenen Richters auch von eigenen Interessen geleitet sein könnte. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Richter vorbehält, auch selbst noch Ansprüche geltend zu machen. Ein solcher Fall liegt hier vor, da ***** (nur) erklärt, „nach derzeitigem Wissensstand“ nicht gegen den Hersteller oder einen Vertragshändler vorgehen zu wollen. Damit lässt er offen, bei einer für ihn positiven Entwicklung der Rsp doch noch Ansprüche zu erheben. Allein das begründet den Anschein seiner Befangenheit. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er die Entwicklung der Rsp durch sein Mitwirken an den im Senat zu treffenden Entscheidungen beeinflusst, und sein mögliches Interesse an dieser Entwicklung begründet die objektiv nicht widerlegbare Besorgnis, dass er sich dabei nicht allein von sachlichen Motiven leiten lassen könnte.
 
Aus diesem Grund ist iSv § 19 Abs 2 JN auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des ***** in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in den im Spruch genannten Rechtssachen aus.
 
 

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