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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung des Absenders nach Art 10 CMR

Die Haftung des Absenders nach Art 10 CMR umfasst auch das vom Unterfrachtführer für den Transport benutzte Material

14. 04. 2020
Gesetze:   Art 10 CMR, § 1299 ABGB
Schlagworte: Transportrecht, Frachtrecht, Straßentransport, Unterfrachtführer, Versender, Haftung, mangelhafte Verpackung, Beschädigung der LKW, Betriebsmittel, Sorgfaltsmaßstab

 
GZ 7 Ob 178/19f, 22.01.2020
 
OGH: Nach Art 10 CMR haftet der Absender dem Frachtführer für die durch die mangelhafte Verpackung des Guts verursachten Schäden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie für alle durch die mangelhafte Verpackung verursachten Kosten, es sei denn, dass der Mangel offensichtlich oder dem Frachtführer bei der Übernahme des Guts bekannt war und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht hat.
 
Betriebsmaterial nach Art 10 CMR ist grundsätzlich jenes Material, das zur Durchführung des Transports eingesetzt wird, wobei dieses aber nicht im Eigentum des Frachtführers stehen muss. Gerade im Transportwesen führt der Frachtführer die Beförderung oftmals nicht selbst durch, sondern beauftragt einen Unterfrachtführer. Damit sind es üblicherweise nicht die Sachen des Hauptfrachtführers, sondern die des Unterfrachtführers, die der Gefahr der Beschädigung durch eine mangelhafte Verpackung ausgesetzt sind. Im Verhältnis zum Absender macht es aber keinen Unterschied, ob der Hauptfrachtführer für den Transport seinem Unternehmen durch Miete zugehörige, aber im Eigentum Dritter stehende Betriebsmittel einsetzt oder ob er sich eines Unterfrachtführers bedient, dessen Betriebsmittel für den Transport verwendet werden, sodass hier eine Differenzierung auch nicht geboten ist. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Begriff Betriebsmaterial in Art 10 CMR das für den Transport notwendige Material umfasst. Keine Voraussetzung ist, dass es dem Betrieb des Hauptfrachtführers unmittelbar zugehörig sein muss. Vielmehr gehört auch das vom Unterfrachtführer für den Transport benutzte Material dazu.
 
Die Haftung nach Art 10 CMR ist ausgeschlossen, wenn der Mangel der Verpackung offensichtlich, also evident bzw bereits mit geringster Sorgfalt zu entdecken war oder wenn der Verpackungsmangel dem Frachtführer bei Durchführung seiner ihm obliegenden Prüfung des äußeren Zustands der Verpackung hätte auffallen müssen. Hier führte der Fahrer im Zuge der Beladung eine (äußerliche) Sichtkontrolle der Paloxen in der Weise durch, dass er jede Paloxe einmal umrundete, um den Zustand von außen einer Blickkontrolle zu unterziehen, wobei die Mängel der Paloxen aber nicht erkannt werden konnten. Damit hat der Fahrer der ihm auferlegten Sichtprüfung entsprochen; weil dabei die Mängel nicht erkannt werden konnten, waren sie nicht offensichtlich und ein Ausschluss der Haftung des Absenders nach Art 10 CMR kommt daher nicht in Betracht.
 
 

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