Im Fall der Stattgebung einer Beschwerde der StA gegen die Enthaftung des Beschuldigten ist der Beschluss des Erstgerichts (bloß) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den offenen Haftfortsetzungsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei der Beschuldigte im Fall der Bewilligung einer neuerlichen Festnahmeanordnung der StA festzunehmen und sodann iSe Haftfortsetzung gem §§ 173 ff StPO vorzugehen ist
GZ 12 Os 4/20k, 29.01.2020
OGH: Gem § 89 Abs 2b erster Satz StPO hat das Rechtsmittelgericht bei Beschwerden gegen die Bewilligung der Festnahme und gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft stets in der Sache zu entscheiden. § 89 Abs 2b erster Satz StPO lässt aber auch Raum für kassatorische Entscheidungen:
Im Ermittlungsverfahren ist die Festnahme einer Person gem § 171 Abs 1 StPO idR durch die StA aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Bewilligt das Gericht einen solchen Antrag der StA, muss es für die Durchführung der Festnahme eine Frist setzen. Ist die Frist abgelaufen, ohne dass eine Festnahme des Beschuldigten erfolgt, tritt die Bewilligung außer Kraft (§ 105 Abs 1 StPO). Nach gerichtlicher Bewilligung hat die StA über deren Durchführung zu entscheiden (§ 101 Abs 3 zweiter Satz). Somit hat sie entweder die Ausübung der Festnahme durch die Kriminalpolizei anzuordnen (§ 101 Abs 4, § 102, § 171 Abs 1 StPO) oder gem § 101 Abs 3 letzter Satz StPO von der Festnahme abzusehen.
Im Fall einer - hier vorliegenden - Stattgebung einer Beschwerde der StA gegen die Enthaftung des Beschuldigten besteht für das OLG (anders als etwa bei Beschwerden gegen die Ablehnung der Bewilligung einer Festnahme) keine Grundlage für eine meritorische Entscheidung iSd § 89 Abs 2b erster Satz StPO in Bezug auf die Untersuchungshaft. Denn eine aufgrund zwischenzeitiger Freilassung des Beschuldigten beendete Haft kann - ohne neuerliche Festnahme - schon faktisch nicht fortgesetzt werden. Zum anderen könnte ein Beschluss des OLG mangels eigenständiger Kompetenz zur Erlassung einer Festnahmeanordnung oder zur Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen (vgl § 169 Abs 1 StPO) von den Gerichten gar nicht effektuiert werden.
Somit hat das Rechtsmittelgericht bei einer erfolgreichen Beschwerde der StA den Beschluss des Erstgerichts (bloß) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den offenen Haftfortsetzungsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei der Beschuldigte im Fall der Bewilligung einer neuerlichen Festnahmeanordnung der StA festzunehmen und sodann iSe Haftfortsetzung gem §§ 173 ff StPO vorzugehen ist.