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Zivilrecht

OGH: Zur Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs iZm Vereinbarungen gem 97 Abs 5 EheG

Auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens kann eine Vereinbarung iSd § 97 Abs 5 EheG getroffen werden, und zwar entweder in Form eines gerichtlichen Vergleichs oder als außergerichtliche Einigung; Ansprüche auf Durchsetzung einer derartigen Vereinbarung sind im Streitverfahren zu verfolgen

14. 04. 2020
Gesetze:   § 1 JN, § 40a JN, § 85 EheG, § 97 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, Aufteilungsverfahren, Außerstreitverfahren, Vergleich, außergerichtliche Vereinbarung, Durchsetzung, Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs

 
GZ 1 Ob 225/19y, 21.01.2020
 
OGH: Bei der Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist, ist nicht auf die Bezeichnung des Sachantrags durch die Partei, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Begehrens und das Parteivorbringen abzustellen (§ 40a JN). Die Einwendungen des Gegners oder die vom Gericht getroffenen Feststellungen sind hingegen für die Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart nicht maßgeblich. Dieser Grundsatz gilt auch im Fall der Konkurrenz zwischen dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren und einem streitigen Verfahren.
 
Auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens kann eine Vereinbarung iSd § 97 Abs 5 EheG getroffen werden, und zwar entweder in Form eines gerichtlichen Vergleichs oder als außergerichtliche Einigung. In beiden Fällen liegt eine zulässige und daher rechtswirksame Vereinbarung vor, weil sie noch „im (kausalen) Zusammenhang“ mit der Scheidung steht. Ansprüche auf Durchsetzung von nach § 97 Abs 5 EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iZm dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe sind im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (Nur) soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat darüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden (§ 85 EheG). Der Gesetzgeber räumt damit der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; diese soll erst dann und nur soweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt („Subsidiarität des Aufteilungsverfahrens“). Die Anrufung des Gerichts im Außerstreitverfahren ist unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. Das Außerstreitgericht hat nur die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzunehmen, nicht aber eine Entscheidung über die nach § 1 Abs 2 AußStrG im Zweifel ins streitige Verfahren gehörenden Ansprüche auf Durchsetzung zulässig getroffener Vereinbarungen iSd § 97 Abs 5 EheG. Das Gesetz sieht dementsprechend die gerichtliche Aufteilung nur vor, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht einigen (§ 85 EheG). Der Außerstreitrichter hätte auch keine Möglichkeit, eine solche Aufteilungsvereinbarung mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens an geänderte Verhältnisse anzupassen. Das Aufteilungsverfahren hat sich nur auf jenen Teil des Aufteilungsanspruchs zu beziehen, der zuvor von den Parteien nicht vergleichsweise geregelt wurde.
 
 

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