Eine Erhöhung der bisherigen gegenüber dem Richtsatz des § 6 UVG reduzierten Unterhaltsvorschüsse verlangt die Behauptung und den Nachweis, dass sich die Verhältnisse geändert hätten; das antragstellende Kind ist trotz der amtswegigen Untersuchungspflicht des Gerichts (§ 13 Abs 1 AußStrG) bis zu einem gewissen Grad behauptungs- und beweispflichtig
GZ 10 Ob 83/19g, 17.12.2019
OGH: Wurde nach der Aktenlage eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt, so kann selbst aus Anlass eines Antrags auf Weitergewährung der bisher gewährten Vorschüsse, der mit einem Erhöhungsantrag verbunden wurde, noch nicht ohne jedes weitere Parteivorbringen und ohne (amtswegig) feststellbare Änderung der Verhältnisse eine Erhöhung der Vorschüsse vorgenommen werden.
Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall einer beantragten Erhöhung schon gewährter Vorschüsse während deren Laufzeit. Denn auch in Unterhaltsvorschusssachen setzt eine Änderung der Vorschüsse geänderte Verhältnisse voraus (vgl § 7 UVG), wie dies für eine Änderung des Unterhaltstitels im Titelverfahren gilt. Eine Erhöhung der bisherigen gegenüber dem Richtsatz des § 6 UVG reduzierten Unterhaltsvorschüsse verlangt somit die Behauptung und den Nachweis, dass sich die Verhältnisse geändert hätten. Das antragstellende Kind ist trotz der amtswegigen Untersuchungspflicht des Gerichts (§ 13 Abs 1 AußStrG) bis zu einem gewissen Grad behauptungs- und beweispflichtig.
Als wesentliche Änderung hat das Kind das – idR mit einem höheren Bedarf verbundene – Erreichen der Altersgrenze von 10 Jahren geltend gemacht. Allerdings wurde im seinerzeitigen Beschluss vom 3. 5. 2016 die Reduktion auf 30 EUR allein mit der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners begründet und nicht mit einem entsprechend niedrigen Bedarf des Kindes; wie die niedrige Höhe des Vorschusses und die ursprüngliche Gewährung über das 10. Lebensjahr des Kindes hinaus zeigen, spielte der Bedarf für die Festlegung der Höhe des Vorschusses eine Rolle. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Vaters ist jedoch – im Vergleich zu den Verhältnisses am 3. 5. 2016 – keine Änderung eingetreten.
Dem Revisionsrekurs des Bundes war daher Folge zu geben und der Antrag des Kindes auf Erhöhung der ihm für den Zeitraum 1. 2. 2016 bis 31. 1. 2021 gewährten Unterhaltsvorschüsse iHv monatlich 30 EUR auf die volle Richtsatzhöhe abzuweisen.