Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass mit der auf einem Korrespondenzstück schriftlich angebotenen und von beiden Parteienvertretern unterfertigten Befristungsabrede unabhängig vom Bestehen des im Vorprozess strittigen unbefristeten Mietverhältnisses zwischen den Streitparteien ein unbedingter Endtermin des Mietverhältnisses vereinbart wurde, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch den OGH im vorliegenden Einzelfall
GZ 6 Ob 192/19g, 23.01.2020
OGH: Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Mietvertrag ist gem § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG die Einhaltung der Schriftform.
Die Schriftform erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter dem Text.
Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag wie dem Zeitmietvertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit grundsätzlich nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben.
Der OGH hat zu § 29 Abs 1 Z 3 MRG bereits klargestellt, dass das österreichische Recht bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht danach unterscheidet, ob diese von einer Vertragspartei selbst oder ihrem Rechtsvertreter verfasst wurden. Die eigenhändige Unterfertigung der Befristungsvereinbarung durch die Parteienvertreter steht der Unterfertigung durch die Partei daher gleich.
Der Fall einer nur mündlich getroffenen, im Korrespondenzweg bloß (ohne Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen) dokumentierten Befristungsvereinbarung liegt hier nicht vor. Vielmehr ist die eine Befristung vorsehende rechtsgeschäftliche Willenserklärung im Text der (einheitlichen) Urkunde verkörpert, die von beiden Parteienvertetern eigenhändig unterschrieben wurde.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht von der Rsp zu § 29 Abs 1 Z 3 MRG, § 886 ABGB daher nicht ab.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass mit der auf einem Korrespondenzstück schriftlich angebotenen und von beiden Parteienvertretern unterfertigten Befristungsabrede unabhängig vom Bestehen des im Vorprozess strittigen unbefristeten Mietverhältnisses zwischen den Streitparteien ein unbedingter Endtermin des Mietverhältnisses vereinbart wurde, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch den OGH im vorliegenden Einzelfall.