Die unrichtige Belehrung des VU, für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG aF sei die Schriftform erforderlich, führt nicht zu einer Perpetuierung des Rücktrittsrechts
GZ 7 Ob 16/20h, 10.02.2020
OGH: Aus der unrichtigen Belehrung des VU, für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG aF sei die Schriftform erforderlich, folgt keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts. Auf die Einhaltung der Schriftform konnte sich das beklagte VU zudem auch nicht berufen, sodass ein allfälliger Rücktritt des Klägers in jeder beliebigen Form wirksam gewesen wäre. Die Schriftform steht im gegebenen Kontext nicht mit europarechtlichen Vorgaben im Widerspruch, ist eine für jedermann mögliche, auch für Private (Verbraucher) ohne praktische Hürden wahrnehmbare und faktisch regelmäßig praktizierte Mitteilungsform und dient im vorliegenden Zusammenhang dem Schutz des VN bei der Wahrnehmung seiner Beweispflicht. Ausgehend von der Rsp des EuGH erlaubte daher ein Verlangen der Beklagten nach einer schriftlichen Ausübung des Rücktritts nach § 165a Abs 1 VersVG aF einen Rücktritt im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen und war daher keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.
Das Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG aF hat daher im vorliegenden Fall bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem der VN davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen ist, hier also mit Zusendung der Polizze im Jahre 2007. Der im Jahr 2017 erklärte Vertragsrücktritt ist daher längst verfristet.