Die Ursächlichkeit ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat
GZ 3 Ob 239/19x, 22.01.2020
OGH: Mangelhafte (irreführende, unrichtige oder unvollständige) Prospektangaben können Schadenersatzansprüche begründen, wenn der Geschädigte die Kausalität zwischen den mangelhaften Prospektangaben und seinem Anlageentschluss nachweist. Die Kausalität ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat.
Die Prüfung der Kausalität ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und unterliegt damit nicht der Überprüfung durch den OGH. Ausgehend von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts, dass der Kläger die Werbung tatsächlich im irreführenden Sinn verstanden hat (insbesondere zur Sicherheit des Investments) und diese Angaben in der Werbebroschüre für den Kläger auch ausschlaggebend waren, in die Zertifikate zu investieren, ist eine Änderung der Berufungsentscheidung erforderlich. Dieser liegt nämlich zugrunde, dass sich der Kläger nicht in einem vom Prospekt verursachten Irrtum über die Risikogeneigtheit der Zertifikate befunden habe und die unrichtigen Werbeaussagen für die Anlageentscheidung nicht kausal gewesen wären. Insoweit das Berufungsgericht hier davon ausgeht, dass (allein) die Meinung des Beraters über die zukünftige Kursentwicklung den Irrtum des Klägers verursacht habe, steht dies im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen.
Der Umstand, dass die Anlageentscheidung (allenfalls) auch durch die Beratergespräche mitbeeinflusst wurde, befreit die Beklagte nicht von ihre Haftung aufgrund der mangelhaften Prospektangaben. Nach der Rsp besteht zwar dann keine Haftung für den Prospekt, wenn allein das Beratungsgespräch, nicht aber der Prospekt kausal war. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil feststeht, dass für den Kaufentschluss die (irreführenden) Angaben im Werbeprospekt ausschlaggebend waren, diesen also jedenfalls auch mitverursachten. Aufgrund dieser Feststellungen kann die Beurteilung der Kausalitätsfrage durch das Berufungsgericht nicht geteilt werden.