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Zivilrecht

OGH: Schadenersatzanspruch, weil die Beklagte den „wahren wirtschaftlichen Wert“ der Mindestverzinsungsklausel und die damit verbundene gröbliche Benachteiligung der Gemeinde arglistig verschwieg?

Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für seine Willensbildung von Bedeutung sein könnten; eine solche Pflicht wäre vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten darf, etwa wenn sonst der Vertragszweck gefährdet wäre oder ein Schaden droht; ansonsten muss jeder Vertragsteil grundsätzlich die eigenen Interessen selbst wahrnehmen

14. 04. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 871 ABGB, § 879 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verletzung von Aufklärungspflichten, Arglist

 
GZ 3 Ob 189/19v, 22.01.2020
 
OGH: Mögliche Geschäftspartner treten zwar schon mit der Kontaktaufnahme in ein beiderseitiges vorvertragliches Schuldverhältnis, das die Beteiligten insbesondere verpflichtet, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen. Eine Verletzung von Aufklärungspflichten stellt insbesondere die Irreführung in Bezug auf solche Umstände dar, bei deren Kenntnis der Vertragspartner vom Vertragsabschluss Abstand genommen oder das Geschäft anders geschlossen hätte; sie kann auch durch Schweigen erfolgen.
 
Allerdings besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für seine Willensbildung von Bedeutung sein könnten. Eine solche Pflicht wäre vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten darf, etwa wenn sonst der Vertragszweck gefährdet wäre oder ein Schaden droht. Ansonsten muss jeder Vertragsteil grundsätzlich die eigenen Interessen selbst wahrnehmen.
 
IS dieser Jud bestand somit keine Verpflichtung der Beklagten, die Gemeinde, auf die in Zukunft möglicherweise eintretenden negativen Folgen der Mindestverzinsung hinzuweisen.
 
 

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