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Zivilrecht

OGH: Mitverschulden iZm Sturz eines Alkoholisierten von unbeleuchteter Treppe im Zuge der Suche nach dem Lokal-WC

Der Vorwurf sorglosen Verhaltens in eigenen Angelegenheiten besteht hier primär darin, dass der betrunkene („sicher nicht mehr nüchterne“) Kläger eine ihm unbekannte alte Holz-(wendel-)treppe, die bei den ersten Stufen über keinen Handlauf verfügte, trotz Dunkelheit betrat, obwohl es ihm leicht möglich gewesen wäre, sich im Lokal (noch einmal) nach dem richtigen Weg zur Toilette zu erkundigen, nachdem er in einen unbeleuchteten und damit uneinsehbaren Bereich gelangt war; das letztlich unberechtigte Vertrauen darauf, es werde sich schon noch eine Beleuchtung (etwa aufgrund eines Bewegungsmelders) automatisch einschalten, dufte den Kläger ebensowenig dazu veranlassen, sich – ohne abzuwarten, ob das Licht tatsächlich aktiviert wird – der absehbaren Gefahr eines Sturzes auszusetzen, wie der von offensichtlichen Kommunikationsschwierigkeiten (der Kläger war Wiener, die Auskunft erfolgte in starkem Tiroler Dialekt) geprägte Kontakt mit einer im Lokal anwesenden Person; dass der Kläger die Treppe trotz der erkennbaren Gefahrenmomente (Alkoholkonsum; Dunkelheit im Bereich der Treppe; zu Beginn fehlender – und dann nur schlecht erkennbarer – Handlauf) ohne (neuerliche) Nachfrage betrat, begründet – im Hinblick auf das (deutlich überwiegende) Verschulden des Beklagten – ein Mitverschulden von einem Drittel

14. 04. 2020
Gesetze:   § 1304 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschulden, Alkoholisierung, Sturz von unbeleuchteter Treppe

 
GZ 1 Ob 174/19y, 21.01.2020
 
OGH: Nach § 1304 ABGB kann die Haftung eines Schädigers in jenem Ausmaß entfallen, in dem ein Verschulden von Seiten des Geschädigten bei einer Beschädigung mitgewirkt hat; im Zweifel haften Schädiger und Geschädigter zu gleichen Teilen. Hat der Geschädigte selbst – in sorgloser Weise – eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Dritten gesetzte Ursache geeignet war, den Schaden herbeizuführen, haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen. Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens iSd § 1304 ABGB setzt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern voraus.
 
Der Vorwurf sorglosen Verhaltens in eigenen Angelegenheiten besteht hier primär darin, dass der betrunkene („sicher nicht mehr nüchterne“) Kläger eine ihm unbekannte alte Holz-(wendel-)treppe, die bei den ersten Stufen über keinen Handlauf verfügte, trotz Dunkelheit betrat, obwohl es ihm leicht möglich gewesen wäre, sich im Lokal (noch einmal) nach dem richtigen Weg zur Toilette zu erkundigen, nachdem er in einen unbeleuchteten und damit uneinsehbaren Bereich gelangt war. Das letztlich unberechtigte Vertrauen darauf, es werde sich schon noch eine Beleuchtung (etwa aufgrund eines Bewegungsmelders) automatisch einschalten, dufte den Kläger ebensowenig dazu veranlassen, sich – ohne abzuwarten, ob das Licht tatsächlich aktiviert wird – der absehbaren Gefahr eines Sturzes auszusetzen, wie der von offensichtlichen Kommunikationsschwierigkeiten (der Kläger war Wiener, die Auskunft erfolgte in starkem Tiroler Dialekt) geprägte Kontakt mit einer im Lokal anwesenden Person. Dass der Kläger die Treppe trotz der erkennbaren Gefahrenmomente (Alkoholkonsum; Dunkelheit im Bereich der Treppe; zu Beginn fehlender – und dann nur schlecht erkennbarer – Handlauf) ohne (neuerliche) Nachfrage betrat, begründet – im Hinblick auf das (deutlich überwiegende) Verschulden des Beklagten – ein Mitverschulden von einem Drittel. Das Betreten der Treppe trotz des vom Beklagten aufgehängten Schildes „Privat“ kann ihm hingegen nicht vorgeworfen werden, weil sich dieses Schild auch nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, wonach es gegenüber der in das Untergeschoss führenden Treppe an der Wand(-verkleidung) befestigt war, im dunklen Treppenbereich befand. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Dass der Sturz nicht passiert wäre, wenn der Kläger die Treppe nicht betreten hätte, liegt auf der Hand, weshalb sich hinsichtlich dieses sorglosen Verhaltens keine Kausalitätsprobleme stellen.
 
Darauf, ob der Kläger auch in nüchternem Zustand (in dem er sich zweifellos nicht befand) auf der Treppe gestürzt wäre, muss aufgrund des Umstands, dass bereits das Betreten der Treppe selbst eine vermeidbare Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten begründet, nicht eingegangen werden. Auch auf den genauen Grad der Alkoholisierung des Klägers kommt es nicht an. Den – iZm den vom Berufungsgericht getroffenen Sachverhaltsannahmen zur Kausalität der Alkoholisierung des Klägers für seinen Sturz – monierten Verfahrensfehlern fehlt es an der erforderlichen Relevanz.
 
 

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