Das GehG räumt dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren ein; die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung stellt nämlich vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient; dem Beamten bleibt es in jedem Fall unbenommen, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen
GZ Ra 2019/12/0019, 04.12.2019
VwGH: Das GehG räumt dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung stellt nämlich vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten bleibt es in jedem Fall unbenommen, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen. Vor dem Hintergrund dieser Rsp sind die vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht entscheidungswesentlich. Es bleibt ihm unbenommen, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.
Darüber hinaus bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Nebengebühr zuerkannt wird (betreffend eine pauschalierte Aufwandentschädigung VwGH 16.11.1994, 94/12/0271).