Verweigert das FA den Vorsteuerabzug, ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass der Leistungsempfänger den auf die USt entfallenden Betrag als Teil des für die Leistungen zivilrechtlich vereinbarten Entgelts schuldet und dem Aufwand die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden kann; hat der Leistungsempfänger von der beabsichtigten Steuerhinterziehung Kenntnis, erscheint es nicht einsichtig, dass er bereit sein sollte, das volle auch die USt einschließende Entgelt zu bezahlen, wiewohl er zum einen das Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzugs trägt und zum anderen um die infolge der angestrebten Steuerhinterziehung höhere Gewinnmarge seines Geschäftspartners weiß
GZ Ra 2019/15/0017, 23.01.2020
VwGH: Im Revisionsfall ist unbestritten, dass die von TB in Rechnung gestellten Leistungen von ihr nicht erbracht wurden und daher insoweit nichtabzugsfähige Aufwendungen vorliegen. Das BFG ist in freier Beweiswürdigung weiters davon ausgegangen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich von einer anderen Person erbracht worden seien. Die dafür von der Mitbeteiligten aufzuwendenden Fremdleistungshonorare schätzte das BFG iHd von TB in Rechnung gestellten Gesamtentgelts einschließlich Umsatzsteuer.
Die USt ist innerhalb der Unternehmerkette beim Betriebsvermögensvergleich kein Kostenfaktor und hat wirtschaftlich gesehen den Charakter eines durchlaufenden Postens (siehe zum Wahlrecht bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung § 4 Abs 3 dritter Satz EStG). Sie ist daher grundsätzlich erfolgsneutral. Dies wird durch den Ansatz entsprechender Forderungen und Verbindlichkeiten erreicht. Der Passivierung der Verbindlichkeit iHd zivilrechtlichen Preises (inklusive USt) steht aus Sicht des Leistungsempfängers die Forderung an das Finanzamt iHd in Rechnung gestellten USt gegenüber.
Verweigert das FA - wie im gegenständlichen Fall - den Vorsteuerabzug, ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass der Leistungsempfänger den auf die USt entfallenden Betrag als Teil des für die Leistungen zivilrechtlich vereinbarten Entgelts schuldet und dem Aufwand die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden kann.
Auch der Umstand, dass der Leistende beabsichtigt, den auf die USt entfallenden Betrag als Teil des vereinbarten zivilrechtlichen Entgelts zwar zu vereinnahmen, den an USt geschuldeten Betrag jedoch nicht an das FA zu entrichten, ändert nichts an der zivilrechtlichen Verpflichtung des Leistungsempfängers, das Entgelt in der vollen vereinbarten Höhe zu zahlen.
Geht man allerdings mit dem BFG davon aus, die Mitbeteiligte habe davon gewusst, dass die Rechnungslegerin keine Leistung an sie erbracht hat und die ausgewiesene USt weder von ihr noch dem tatsächlichen Leistungserbringer an das FA abgeführt werden soll, ist dem FA einzuräumen, dass sich bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation erhebliche Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der Zahlung von "Umsatzsteuer" ergeben.
Hat der Leistungsempfänger von der beabsichtigten Steuerhinterziehung Kenntnis, erscheint es nicht einsichtig, dass er bereit sein sollte, das volle auch die USt einschließende Entgelt zu bezahlen, wiewohl er zum einen das Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzugs trägt und zum anderen um die infolge der angestrebten Steuerhinterziehung höhere Gewinnmarge seines Geschäftspartners weiß. Unter Berücksichtigung der vorliegenden familiären Nahebeziehung und der für die Mitbeteiligte offenbar keinen Vorteil bringenden Zwischenschaltung von TB in den Leistungsaustausch mit HB ist eine Schätzung der Fremdhonorare in jener Höhe, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen üblich wäre, nicht schlüssig.