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Fremdenrecht

VwGH: Rückkehrentscheidung und Interessenabwägung (iZm Integration)

Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rsp des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären

13. 04. 2020
Gesetze:   § 52 FPG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Rückkehrentscheidung, Interessenabwägung, Integration

 
GZ Ra 2019/18/0471, 03.12.2019
 
VwGH: Sofern der Revisionswerber die vom BVwG nach Art 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung beanstandet und sich dabei im Wesentlichen darauf stützt, das VwG habe die abwägende Gesamtbetrachtung fehlerhaft durchgeführt, weil er bereits seit vier Jahren in Österreich aufhältig sei, Integrations- und Deutschkurse besucht und ein soziales Netz an Freunden und Bekannten aufgebaut habe, verkennt er, dass nach der stRsp des VwGH eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie, wie vorliegend der Fall, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist.
 
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach der stRsp des VwGH für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rsp des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
 
 

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