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Verfahrensrecht

VwGH: § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG – Abstandnahme von einer Kassation

Entgegen der Auffassung der Revision wirft die Abstandnahme des VwG von einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheids und von einer Zurückverweisung an die mitbeteiligte GKK gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil die Parteien kein subjektives Recht auf ein entsprechendes Vorgehen des VwG haben

13. 04. 2020
Gesetze:   § 28 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Abstandnahme von einer Kassation

 
GZ Ra 2019/08/0182, 07.01.2020
 
VwGH: Entgegen der Auffassung der Revision wirft die Abstandnahme des VwG von einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheids und von einer Zurückverweisung an die mitbeteiligte GKK gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil die Parteien kein subjektives Recht auf ein entsprechendes Vorgehen des VwG haben.
 
 

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