Entgegen der Auffassung der Revision wirft die Abstandnahme des VwG von einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheids und von einer Zurückverweisung an die mitbeteiligte GKK gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil die Parteien kein subjektives Recht auf ein entsprechendes Vorgehen des VwG haben
GZ Ra 2019/08/0182, 07.01.2020
VwGH: Entgegen der Auffassung der Revision wirft die Abstandnahme des VwG von einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheids und von einer Zurückverweisung an die mitbeteiligte GKK gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil die Parteien kein subjektives Recht auf ein entsprechendes Vorgehen des VwG haben.