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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Frage, wie ein (weiterer) Fristsetzungsantrag zu behandeln ist, wenn nach Ablauf der Entscheidungsfrist ein Aussetzungsbeschluss gefasst wurde

Wenn in jenen Fällen, in denen durch eine Rechtsmittelentscheidung die Rechtswidrigkeit der Aussetzung erkannt wurde, die Entscheidungsfrist neu zu laufen beginnt, so muss dies umso mehr dann gelten, wenn die Aussetzung offenbar zu Recht erfolgte; es ist nicht erkennbar, warum bei Wegfall des Unterbrechungsgrundes nur mehr die Restdauer der Entscheidungsfrist offenstehen sollte, während in jenen Fällen, in denen es gar nicht zu einer Aussetzung hätte kommen dürfen, die volle Entscheidungsfrist (neuerlich) zur Verfügung stehen sollte; an dieser Rsp ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, wo der Antragsteller bereits vor Aussetzung des Verfahrens die Möglichkeit hatte, die Säumnis des VwG geltend zu machen (und diese hier durch Einstellung des zunächst berechtigten Fristsetzungsverfahrens nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses vom VwGH auch bestätigt bekam), festzuhalten; in einem solchen Fall ist ein (weiterer) Fristsetzungsantrag erst nach Ablauf einer neuerlichen Entscheidungsfrist ab der Möglichkeit zur Fortsetzung des Verfahrens zulässig

13. 04. 2020
Gesetze:   § 38 AVG, § 34 VwGVG, § 38 VwGG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Aussetzungsbeschluss, (weiterer) Fristsetzungsantrag, Ablauf der Entscheidungsfrist

 
GZ Fr 2019/12/0042, 14.01.2020
 
VwGH: Für die hier zu beurteilende Frage, wie ein (weiterer) Fristsetzungsantrag zu behandeln ist, wenn nach Ablauf der Entscheidungsfrist ein Aussetzungsbeschluss gefasst wurde, enthält die Bestimmung des § 34 Abs 2 Z 1 VwGVG (sowie die gleichlautende Bestimmung des § 38 Abs 2 Z 1 VwGG) keine explizite Regelung. Nach stRsp des VwGH beendet ein (allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener) Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des VwG. Der VwGH hat ferner - unter Rückgriff auf die Rsp zum vormaligen Säumnisbeschwerdeverfahren - bereits ausgesprochen, dass wenn das VwG das bei ihm anhängige (Beschwerde-)Verfahren gemß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Beschluss ausgesetzt hat und dieser Beschluss durch ein Erkenntnis des VwGH aufgehoben wird, für das VwG die Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG iVm § 38 Abs 1 VwGG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses erneut zu laufen beginnt.
 
Wenn nun in jenen Fällen, in denen durch eine Rechtsmittelentscheidung die Rechtswidrigkeit der Aussetzung erkannt wurde, die Entscheidungsfrist dennoch neu zu laufen beginnt, so muss dies umso mehr dann gelten, wenn die Aussetzung offenbar zu Recht erfolgte. Es ist nicht erkennbar, warum bei Wegfall des Unterbrechungsgrundes nur mehr die Restdauer der Entscheidungsfrist offenstehen sollte, während in jenen Fällen, in denen es gar nicht zu einer Aussetzung hätte kommen dürfen, die volle Entscheidungsfrist (neuerlich) zur Verfügung stehen sollte. An dieser Rsp ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, wo der Antragsteller bereits vor Aussetzung des Verfahrens die Möglichkeit hatte, die Säumnis des VwG geltend zu machen (und diese hier durch Einstellung des zunächst berechtigten Fristsetzungsverfahrens nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses vom VwGH auch bestätigt bekam), festzuhalten. In einem solchen Fall ist ein (weiterer) Fristsetzungsantrag erst nach Ablauf einer neuerlichen Entscheidungsfrist ab der Möglichkeit zur Fortsetzung des Verfahrens zulässig.
 
Im vorliegenden Fall war somit die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Fristsetzungsantrags noch nicht abgelaufen, weshalb sich dieser als verfrüht erweist.
 
 

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