Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut konnten die Verfügungen im Beschluss vom 22. 5. 2019 über die Bestellung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter nicht über die rechtskräftige Beendigung des Erweiterungsverfahrens hinaus wirken; das gilt auch für die in diesem Beschluss erfolgte Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts
GZ 2 Ob 203/19w, 30.01.2020
OGH: Unzutreffend ist die tragende Begründung des Rekursgerichts, im noch strittigen Umfang komme dem erstgerichtlichen Beschluss nur deklarative Bedeutung zu, weshalb der Betroffene dadurch nicht beschwert sei. Nach § 120 Abs 1 AußStrG hat das Gericht, wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert, dieser zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens, hier also des Erweiterungsverfahrens, einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut konnten somit die Verfügungen im Beschluss vom 22. 5. 2019 über die Bestellung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter nicht über die rechtskräftige Beendigung des Erweiterungsverfahrens hinaus wirken. Das gilt auch für die in diesem Beschluss erfolgte Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der nunmehrige erstgerichtliche Beschluss über die Erweiterung (und Erneuerung) der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, in dem der Genehmigungsvorbehalt im noch bekämpften Umfang angeordnet wurde, insoweit bloß deklarative Bedeutung habe und der Betroffene daher nicht beschwert sei. Die Begründung des Rekursgerichts trägt daher die Zurückweisung des Rekurses nicht.