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Verfahrensrecht

OGH: Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung – Befugnis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, namens des Betroffenen Rekurs zu erheben?

Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter kommen im Erweiterungsverfahren gem § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG die Aufgaben des Rechtsbeistands gem § 119 AußStrG zu, der die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren vertritt; er war somit zur Erhebung des Rekurses namens des Betroffenen befugt

07. 04. 2020
Gesetze:   § 128 AußStrG, § 119 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erwachsenenschutzverfahren, Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, Befugnis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, namens des Betroffenen Rekurs zu erheben

 
GZ 2 Ob 203/19w, 30.01.2020
 
OGH: Nach § 128 Abs 1 Satz 1 AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters grundsätzlich auch auf das – hier allein relevante – Verfahren über die Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden. Das Gericht hat die in § 128 Abs 1 AußStrG genannten Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten. Diesem kommen im Erweiterungsverfahren gem § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG die Aufgaben des Rechtsbeistands gem § 119 AußStrG zu, der die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren vertritt.
 
Der Zweitrevisionsrekurswerber war somit zur Erhebung des Rekurses namens des Betroffenen befugt.
 
 

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