Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter kommen im Erweiterungsverfahren gem § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG die Aufgaben des Rechtsbeistands gem § 119 AußStrG zu, der die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren vertritt; er war somit zur Erhebung des Rekurses namens des Betroffenen befugt
GZ 2 Ob 203/19w, 30.01.2020
OGH: Nach § 128 Abs 1 Satz 1 AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters grundsätzlich auch auf das – hier allein relevante – Verfahren über die Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden. Das Gericht hat die in § 128 Abs 1 AußStrG genannten Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten. Diesem kommen im Erweiterungsverfahren gem § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG die Aufgaben des Rechtsbeistands gem § 119 AußStrG zu, der die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren vertritt.
Der Zweitrevisionsrekurswerber war somit zur Erhebung des Rekurses namens des Betroffenen befugt.