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Verfahrensrecht

OGH: Nebenintervention – rechtliches Interesse, Kostenentscheidung

Die Verpflichtete stellte die drohende Unterbrechung der aufgrund eines Vertrags mit der Klägerin bestehenden Stromversorgung ihres Hauses in den Vordergrund und sprach damit offensichtlich die sie allenfalls treffenden Kosten für eine Wiederherstellung an; damit werden aber nur ihre wirtschaftlichen Interessen berührt; welche rechtlichen Auswirkungen eine Unterbrechung der Stromversorgung auf den Strombezugsvertrag mit der Klägerin haben sollte, wurde hingegen nicht dargestellt; ein Recht einer Prozesspartei, durch einen Nebenintervenienten unterstützt zu werden, ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten

07. 04. 2020
Gesetze:   § 17 ZPO, § 41 ZPO, § 50 ZPO, § 15 RATG
Schlagworte: Nebenintervention, rechtliches Interesse, Kostenentscheidung

 
GZ 3 Ob 197/19w, 22.01.2020
 
OGH: Ein rechtliches Interesse iSd § 17 Abs 1 ZPO hat der Nebenintervenient nach der Rsp dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht. Dabei ist auf die vorgebrachten Tatsachen abzustellen. Wenn bereits aus diesen kein rechtliches Interesse abzuleiten ist, ist die Nebenintervention zurückzuweisen. Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen; eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung.
 
Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin zum Beitritt vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden. Soweit über die Erklärung des Beitritts hinausgehende Tatsachen und Rechtsüberlegungen der Entscheidung zugrundelegt werden, ist dies nicht zulässig.
 
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts lässt sich dem Vorbringen der Verpflichteten zu ihrem Beitritt als Nebeninterventin kein rechtliches Interesse iSd § 17 Abs 1 ZPO entnehmen: Die Verpflichtete stellte die drohende Unterbrechung der aufgrund eines Vertrags mit der Klägerin bestehenden Stromversorgung ihres Hauses in den Vordergrund und sprach damit offensichtlich die sie allenfalls treffenden Kosten für eine Wiederherstellung an. Damit werden aber nur ihre wirtschaftlichen Interessen berührt. Welche rechtlichen Auswirkungen eine Unterbrechung der Stromversorgung auf den Strombezugsvertrag mit der Klägerin haben sollte, wurde hingegen nicht dargestellt.
 
Die Begründung der Verpflichteten für ihr Interventionsinteresse erweist sich damit als nicht ausreichend. Schon daraus ergibt sich die Berechtigung des Zurückweisungsantrags der Beklagten, ohne dass es einer näheren Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht aufgeworfenen (allgemeinen) Frage bedurfte, ob ein in der Rechtsordnung gegründetes und gebilligtes Interesse an der Nebenintervention des/der Verpflichteten auf Seiten des Klägers im Verfahren über eine Exszindierungsklage besteht.
 
Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Den Beklagten steht allerdings im Revisionsrekursverfahren (wie im Rekursverfahren richtig angeführt) gem § 15 RATG nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % (anstatt der verzeichneten 15 %) zu, weil den beiden nur die Nebenintervenientin als Gegnerin gegenübersteht.
 
Ein Recht einer Prozesspartei, durch einen Nebenintervenienten unterstützt zu werden, ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten. Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO ist (daher) nur der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin zum Revisionsrekurs der Beklagten betreffend die Zulassung der Nebenintervention war daher zurückzuweisen.
 
 

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