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Verfahrensrecht

OGH: § 17 ZustG – Einlegen der Hinterlegungsanzeige in die (offene) „Zeitungsröhre“ anstatt in den darüber befindlichen (geschlossenen) Briefkasten

Da von mehreren vom Gesetz alternativ zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung jene zu wählen ist, von der angenommen werden kann, dass sie die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält, ging das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die vom Zusteller gewählte Vorgehensweise nicht den Voraussetzungen des § 17 Abs 2 ZustG entsprach; da die Vorschriften über die Zustellung (und daher auch über die Art der Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige) durch eine Vereinbarung zwischen dem Postzusteller und dem Empfänger nicht geändert werden können, kommt es nicht darauf an, ob die „Zeitungsröhre“ bisher „anstandslos“ für sämtliche Postzustellungen genutzt wurde

07. 04. 2020
Gesetze:   § 17 ZustG
Schlagworte: Zustellung, Hinterlegung, Verständigung, offene Zeitungsröhre, Briefkasten

 
GZ 1 Ob 224/19a, 21.01.2020
 
OGH: Gem § 17 Abs 2 Satz 2 ZustG ist der an der Abgabestelle nicht angetroffene Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Soweit dem Zusteller nach dieser Bestimmung ein Wahlrecht zukommt, muss jeweils eine objektive Gewähr bestehen, dass die Verständigung den Empfänger auch erreichen kann. Das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in den (geschlossenen) Briefkasten anstatt in die darunter befindliche (offene) „Zeitungsröhre“ hätte eine weitaus höhere Gewähr dafür geboten, dass sie dem Beklagten tatsächlich zukommt. Da von mehreren vom Gesetz alternativ zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung jene zu wählen ist, von der angenommen werden kann, dass sie die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält, ging das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die vom Zusteller gewählte Vorgehensweise nicht den Voraussetzungen des § 17 Abs 2 ZustG entsprach.
 
Ob die offene „Zeitungsröhre“ als solche überhaupt eine Abgabeeinrichtung iSd § 17 Abs 2 ZustG sein kann (der VwGH verneinte eine solche Eigenschaft etwa bei einem frei zugänglichen „Holzverschlag“), muss nach dem Vorgesagten nicht geprüft werden. Von einem (alternativ zum Einlegen in eine Abgabeeinrichtung zulässigen) Zurücklassen der Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle iSd zweiten Alternative des § 17 Abs 2 Satz 2 ZustG kann nicht gesprochen werden, wenn die Anzeige – wie hier – gänzlich außerhalb der als Abgabestelle bezeichneten Räumlichkeit „deponiert“ wird.
 
Da die Vorschriften über die Zustellung (und daher auch über die Art der Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige) durch eine Vereinbarung zwischen dem Postzusteller und dem Empfänger nicht geändert werden können, kommt es entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht darauf an, ob die „Zeitungsröhre“ bisher „anstandslos“ für sämtliche Postzustellungen genutzt wurde.
 
 

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