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Wirtschaftsrecht

OGH: CMR – zur Form von (Wahl-)Gerichtsstandsvereinbarungen

Welche Form eine Gerichtsstandsvereinbarung haben muss, ist in der CMR nicht geregelt; diese Lücke ist durch Rückgriff auf das nationale Recht (lex fori) zu schließen

07. 04. 2020
Gesetze:   Art 31 CMR, Art 41 CMR
Schlagworte: Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, Frachtvertrag, (Wahl-)Gerichtsstandsvereinbarungen

 
GZ 7 Ob 150/19p, 22.01.2020
 
OGH: Die Vorinstanzen und die Parteien sind übereinstimmend und zutreffend von der Anwendbarkeit der CMR ausgegangen. Nach Art 41 CMR sind Vereinbarungen, soweit diese von den Bestimmungen der CMR abweichen, nichtig. Wird ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, so widerspricht die Vereinbarung nur insofern den CMR, als die in Art 31 Abs 1 CMR genannten Gerichtsstände ausgeschlossen werden, nicht aber insofern, als ein zusätzlicher (Wahl-)Gerichtsstand vereinbart wird.
 
Welche Form eine Gerichtsstandsvereinbarung haben muss, ist in der CMR nicht geregelt. Diese Lücke ist durch Rückgriff auf das nationale Recht (lex fori) zu schließen.
 
 

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