§ 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist auf die dort genannten Rechte auch dann anzuwenden, wenn dies im Einzelfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum 1. 1. 2017 geltenden Verjährungsfrist führt
GZ 2 Ob 167/19a, 30.01.2020
OGH: Gem § 1487a Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 muss das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, binnen 3 Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig davon verjähren diese Rechte 30 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen.
Nach der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist § 1487a ABGB idF des ErbRÄG 2015 ab dem 1. 1. 2017 auf das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleichwertiges Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, anzuwenden, wenn dieses Recht am 1. 1. 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt war. Der Lauf der in § 1487a ABGB vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen mit dem 1. 1. 2017.
Vorliegend wurde das Übernahmeprotokoll gem § 152 AußStrG am 6. 6. 2014 errichtet, weshalb die Pflichteilsforderung am 1. 1. 2017 nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage nicht verjährt war. Nach dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB hat aber im vorliegenden Fall die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487a Abs 1 ABGB nF für diese Pflichtteilsansprüche am 1. 1. 2017 neu zu laufen begonnen.
Die in § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB angeordnete Anwendung des § 1487a ABGB auf „Altsachverhalte“ kann zwar bei schon bisher der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegenden Rechten zu einer faktischen Verlängerung der nach altem Recht begonnenen Verjährung führen. Allerdings ist nach dem neuen Verjährungsregime des § 1487a ABGB die kurze Verjährungsfrist nunmehr kenntnisabhängig, weshalb es auch bei „Neusachverhalten“ zu einem späten Verjährungsbeginn kommen kann, wenn die Anspruchsberechtigten von den für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen erst lange nach Anspruchsentstehung Kenntnis erlangen. § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist daher auch dann anzuwenden, wenn dies im Einzelfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum 1. 1. 2017 geltenden Verjährungsfrist führt.