Nähere Ausführungen im Langtext
GZ 8 Ob 125/19v, 24.01.2020
OGH: Sonderbedarf ist jener Mehrbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf (allgemeiner Durchschnittsbedarf) bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt. Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch er verursacht wurde und ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist. Generell kann gesagt werden, dass ein Sonderbedarf durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird, also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht. Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung sowie Ausbildungskosten. Die Behauptungs- und Beweispflicht für die den Sonderbedarf begründenden Umstände trifft den Unterhaltsberechtigten.
Mit ihrer Behauptung, es sei mit dem Vater ausdrücklich oder zumindest schlüssig vereinbart worden, dass er ua auch für die Betreuungskosten und die sonstigen „after-school“ Kosten aufkomme, entfernt sich die Minderjährige von der festgestellten Sachverhaltsgrundlage, insbesondere wurde auch nicht festgestellt, dass der Vater diese Kosten für das Schuljahr 2017/18 getragen hat.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass mangels Vereinbarung diese Kosten kein deckungspflichtiger Sonderbedarf seien, hält sich im Rahmen der bereits dargestellten Rsp. Die Kosten für Sprach- und Musikunterricht, Ballett, Material und Ausflüge fallen in der hier geltend gemachten Höhe gewöhnlicherweise auch außerhalb des Besuchs einer Privatschule an und sind nicht mit einer besonderen Förderung der Minderjährigen gerade an dieser Privatschule verknüpft. Ausgehend davon, dass Betreuungs- bzw Hortkosten grundsätzlich keinen Sonderbedarf bilden, vermag die Minderjährige auch keine Bedenken daran zu wecken, dass das Rekursgericht die Kosten für die Nachmittagsbetreuung nicht als vom Vater zu ersetzenden Sonderbedarf angesehen hat, zumal nicht einmal behauptet wird, dass die Nachmittagsbetreuung an der Schule der Minderjährigen verpflichtend in Anspruch zu nehmen wäre. Das gilt auch für die iZm der außerhäuslichen Betreuung der Minderjährigen stehenden Essenskosten, wobei entsprechend der Bestimmung des § 231 Abs 2 ABGB hier die Mutter das Kind zu verköstigen hat. Der Zuspruch eines Sonderbedarfs von 2.100 EUR scheitert daran, dass weder die medizinische Notwendigkeit oder auch nur Nützlichkeit der Psychotherapie noch Ausgaben hierfür in der behaupteten Höhe festgestellt werden konnten.