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Zivilrecht

OGH: Behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB – Entschädigung iZm Gesundheitsschäden?

Die nachbarrechtliche Haftung nach §364a ABGB kann grundsätzlich auch Gesundheitsschäden erfassen, die sich aus der Verwirklichung einer von der Anlagengenehmigung gedeckten abstrakten Gefährdung ergeben; allerdings muss das schädigende Ereignis (oder die schädigende Dauerbelastung) das Kriterium der Ortsunüblichkeit iSv § 364 ABGB erfüllen

07. 04. 2020
Gesetze:   § 364a ABGB, § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, behördlich genehmigte Anlage, Entschädigung, Gesundheitsschäden, Ortsunüblichkeit

 
GZ 2 Ob 12/19g, 30.01.2020
 
OGH: Die nachbarrechtliche Haftung nach §364a ABGB kann grundsätzlich auch Gesundheitsschäden erfassen, die sich aus der Verwirklichung einer von der Anlagengenehmigung gedeckten abstrakten Gefährdung ergeben. Allerdings muss das schädigende Ereignis (oder die schädigende Dauerbelastung) das Kriterium der Ortsunüblichkeit iSv § 364 ABGB erfüllen. Trifft das – wie hier – nicht zu, besteht kein Anlass für eine verschuldensunabhängige Haftung des Anlagenbetreibers.
 
 

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