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Zivilrecht

OGH: Einbruchdiebstahlversicherung iZm unversperrter Nebeneingangstür

Das unterlassene Versperren der Nebeneingangstür begründet eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung

07. 04. 2020
Gesetze:
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Einbruchdiebstahlversicherung, unversperrte Nebeneingangstür

 
GZ 7 Ob 143/19h, 22.01.2020
 
OGH: In rechtlicher Hinsicht folgte das Berufungsgericht der zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung 7 Ob 240/18x, in der (ua) Folgendes ausgeführt wird:
 
„Der Fachsenat hat den Kausalitätsgegenbeweis bereits als misslungen angesehen, wenn durch die Obliegenheitsverletzung die Gefahr eines Einbruchdiebstahls deshalb gesteigert wird, weil einem Einbrecher, etwa durch ein Fenster in Kippstellung, weniger Widerstand geboten wird als durch ein geschlossenes Fenster. Die Verpflichtung, die Wohnung zu versperren, ist ebenfalls eine Obliegenheit mit dem jedem Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren. Dieser Zweck kann nicht bereits durch das bloße Zuziehen einer Wohnungstür erreicht werden, bietet dies doch schon nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz. Genau in diesem Sinn steht hier fest, dass die versperrte Türe nur unter Verursachung größeren Lärms und einer längeren Zeitdauer, also nur mit wesentlich gesteigerter krimineller Energie, hätte aufgebrochen werden können. Damit ist der Nachweis, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht, gerade nicht erbracht. Dass nur nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Einbruch auch bei versperrter Tür erfolgt wäre, reicht – entgegen der Ansicht des Klägers – für den Kausalitätsgegenbeweis nicht aus.“
 
In vergleichbarer Weise steht auch hier fest, dass die – versperrte – Nebeneingangstür nur mit größerem Schaden und mit massiverem Spurenaufkommen, also nur mit insgesamt größerer krimineller Energie, hätte überwunden werden können. Daran ändert – entgegen der Ansicht der Klägerin – der Umstand nichts, dass die Nebeneingangstür ein Glaselement aufwies und als Fluchttür auch im versperrten Zustand durch das Einschlagen des Glaselements und die Verwendung des innen angebrachten Türgriffs hätte geöffnet werden können. Diese Vorgangsweise wäre ebenfalls mit entsprechender Lärmentwicklung, erhöhter Gewalteinwirkung und vermehrter Spurenlage verbunden gewesen, weshalb die Täter gerade das vergleichsweise unauffälligere Aufdrücken der unversperrten Tür wählten. Das Berufungsgericht hat sich demnach mit Recht an der einschlägigen Vorentscheidung des Fachsenats orientiert. Die Beurteilung, dass der Klägerin der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen ist, entspricht den dort maßgeblichen Grundsätzen.
 
Da bereits das unterlassene Versperren der Nebeneingangstür eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung begründete, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin eine weitere Obliegenheitsverletzung (unterlassene Installation einer Alarmanlage) zu vertreten hat und ob im Fall der Deckungspflicht ein Betriebsunterbrechungsschaden zu ersetzen gewesen wäre.
 
 

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