Aus der bisherigen Rsp ist nicht abzuleiten, dass ein auf § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB gestützter Ersatz von Forcierungskosten bereits dann ausscheidet, wenn die Forcierung vom Besteller nicht angeordnet wurde; dem Unternehmer gebührt nach der Rsp vielmehr bereits dann (und trotz einer Pauschalvereinbarung) eine angemessene Entschädigung, wenn er durch Umstände auf Seite des Bestellers zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu erhöhten Aufwendungen gezwungen ist, wobei auf eine Beauftragung der Forcierung durch den Auftraggeber nicht abgestellt wird
GZ 4 Ob 24/20p, 21.02.2020
OGH: Von der Revisionswerberin wird nicht bestritten, dass den Klägerinnen für den ihnen (wegen der von der Beklagten zu verantwortenden Behinderungen und Störungen) entstandenen Mehraufwand grundsätzlich ein nach § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB erhöhtes Entgelt zusteht.
Die Beklagte vertritt, dass den Klägerinnen Mehransprüche aus Ablaufstörung und Forcierung zugesprochen worden seien, obwohl weder konkrete Behinderungen noch der darauf entfallende Aufwand nachgewiesen worden sei. Damit entfernt sich das Rechtsmittel von den getroffenen Feststellungen. Es steht fest, dass es auf der Baustelle zu Behinderungen bzw Ablaufstörungen kam, die auf die Sphäre der Beklagten zurückzuführen sind und dazu führten, dass die Arbeiten der Klägerinnen nicht durchgeführt werden konnten, unterbrochen wurden oder angepasst werden mussten. Das Erstgericht traf aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens Feststellungen zum Ausmaß der Mehrkosten aus Bauzeitverlängerungen, Ablaufstörungen und Forcierungen.
IZm den Forcierungskosten vermisst die Beklagte Feststellungen, dass von ihr keine Forcierung angeordnet worden sei.
Aus der bisherigen Rsp ist nicht abzuleiten, dass ein auf § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB gestützter Ersatz von Forcierungskosten bereits dann ausscheidet, wenn die Forcierung vom Besteller nicht angeordnet wurde. Dem Unternehmer gebührt nach der Rsp vielmehr bereits dann (und trotz einer Pauschalvereinbarung) eine angemessene Entschädigung, wenn er durch Umstände auf Seite des Bestellers zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu erhöhten Aufwendungen gezwungen ist, wobei auf eine Beauftragung der Forcierung durch den Auftraggeber nicht abgestellt wird.
Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der (zurückweisenden) Entscheidung 1 Ob 200/08f ableiten, die nicht § 1168 ABGB, sondern die Auslegung von Punkt 5.34.2 der ÖNORM B2110 betraf, auf die sich die Revision nicht beruft. Nach dieser Entscheidung sind vom Auftraggeber nicht angeordnete Forcierungsmaßnahmen mit dem Aufwand beschränkt, den er bei Verlängerung der Leistungsfrist hätte. Auch aus dieser Entscheidung geht hervor, dass auch nicht angeordnete Forcierungsmaßnahmen zu entlohnen sind (der Höhe nach mit der erwähnten Beschränkung).
Es kann dahinstehen, ob sich diese Beschränkung der Werklohnerhöhung bereits aus § 1168 ABGB ableiten lässt, weil die Beklagte gar nicht behauptet hat, dass der Aufwand der Klägerinnen bei einer Verlängerung der Leistungsfrist geringer wäre. Damit ist die angefochtene Entscheidung wegen der von der Revision vermissten Feststellungen zu einem Auftrag bezüglich Forcierungsarbeiten nicht korrekturbedürftig. Ebensowenig stellt sich daher die Frage, ob ein solcher Auftrag schriftlich zu erfolgen hat, sodass auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.