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Zivilrecht

OGH: Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch Verkäufer / Immoblienmakler iZm gesetzlicher Abtretungsverpflichtung (§ 12 Abs 1 NÖ BauO) im Fall einer Grundstücksteilung?

Die Frage der Teilungsmöglichkeit der Liegenschaft wurde von der Klägerin nicht thematisiert; davon ausgehend erweist sich die Beurteilung der Vorinstanzen, dass in der konkreten Situation weder den Verkäufer noch den Immobilienmakler eine Aufklärungspflicht über die rechtlichen Konsequenzen nach § 12 Abs 1 NÖ BauO getroffen habe, als nicht korrekturbedürftig; eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkäme, trifft den Makler nicht

07. 04. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gehilfenhaftung, Immobilienmakler, Immobilienverkauf, vorvertragliche Aufklärungspflicht, gesetzliche Abtretungsverpflichtung im Fall einer Grundstücksteilung

 
GZ 4 Ob 242/19w, 28.01.2020
 
OGH: Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten, insbesondere von Aufklärungspflichten, durch einen Gehilfen ist nach § 1313a ABGB dem Geschäftsherrn zuzurechnen. Dies gilt auch für einen Verhandlungsgehilfen, wobei der OGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat, dass ein Immobilienmakler als Verhandlungsgehilfe seines Auftraggebers anzusehen ist.
 
Allerdings richtet sich Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht des Verkäufers sowie auch eines diesem als Sachverständiger zurechenbaren Gehilfen nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstands und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, und damit nach den Umständen des Einzelfalls. Allgemein besteht eine Aufklärungspflicht idR nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. Ein Immobilienmakler hat als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen. Er muss auch über einschlägige Probleme Bescheid wissen und dazu richtige Auskünfte erteilen. In dieser Hinsicht hat er seine Marktkenntnisse und sein Hintergrundwissen beratend einzubringen. Wenn für ihn aber keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer ihm erteilten Information zu zweifeln, darf er diese weitergeben, ohne dass ihn eine besondere Nachforschungspflicht trifft.
 
Nach den Feststellungen hat die Nebenintervenientin die erhaltenen Informationen einschließlich des kopierten Teilungsplans aus dem Jahr 1994 an die Klägerin weitergegeben. Unrichtige Informationen hat sie auch im Exposé nicht erteilt. Die Frage der Teilungsmöglichkeit der Liegenschaft wurde von der Klägerin nicht thematisiert.
 
Davon ausgehend erweist sich die Beurteilung der Vorinstanzen, dass in der konkreten Situation weder den Beklagten noch die Nebenintervenientin eine Aufklärungspflicht über die rechtlichen Konsequenzen nach § 12 Abs 1 NÖ BauO getroffen habe, als nicht korrekturbedürftig. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkäme, trifft den Makler nicht.
 
 

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