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Zivilrecht

OGH: Zum Feststellungsinteresse iZm Geltendmachung des Konvertierungsschadens

Zusätzlich zu einem Leistungsbegehren in Form der „Naturalrestitution“ kommt ein Feststellungsbegehren nur insoweit in Betracht, als der Kläger behauptet und nachweist, dass ihm zusätzlich künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können

07. 04. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 226 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlegerschäden, Leistungsklage, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Naturalrestitution, Fremdwährungskredit, Konvertierungsschaden

 
GZ 4 Ob1/20f, 28.01.2020
 
OGH: Nach stRsp kommt auch in Anlegerfällen (bei Erwerb eines in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts) ein Feststellungsbegehren dann nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder auf „Naturalrestitution“ (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger) möglich ist. Die Naturalrestitution kann wegen Unzumutbarkeit der Rückabwicklung infolge der Beteiligung Dritter allerdings dann untunlich sein, wenn es um komplexe Finanzprodukte mit mehreren Verträgen und Vertragspartnern geht, etwa bei einer Kombination von Rentenversicherungsfonds, bei fondsgebundener Lebensversicherung und Kreditvertrag oder bei Gesellschaftsverhältnissen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil es im Anlassfall nicht um einen Schadensfall durch die verwirklichte Risikoträchtigkeit des Anlageprodukts geht.
 
Nach der Rsp ist auch bei Geltendmachung des Konvertierungsschadens (bei weiterhin aufrechtem Kreditverhältnis) grundsätzlich (außer bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit) eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage auf Rückkonvertierung und pflichtgemäße Weiterführung des Kreditkontos zu erheben, und zwar gerade dann, wenn der rechnerische Schaden noch nicht feststeht und ein reines Zahlungsbegehren daher nicht beziffert werden kann.
 
Zusätzlich zu einem Leistungsbegehren in Form der „Naturalrestitution“ kommt ein Feststellungsbegehren nur insoweit in Betracht, als der Kläger behauptet und nachweist, dass ihm zusätzlich künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können. In dieser Hinsicht ist im fortgesetzten Verfahren noch zu klären, ob nach Durchführung einer allfälligen „Naturalrestitution“ in Form einer rückwirkenden Saldokorrektur des Kreditkontos (sofortige Tilgung mit dem gesamten Erlös aus der Lebensversicherung) künftige Schäden iZm einem Wechselkursrisiko oder einem Wertverlust des Tilgungsträgers überhaupt noch in Betracht kommen.
 
 

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