Home

Steuerrecht

VwGH: Anerkennung einer Teilwertabschreibung

Nach stRsp des VwGH ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann; wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen

06. 04. 2020
Gesetze:   § 6 EStG, § 119 BAO
Schlagworte: Einkommensteuer, Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, Beteiligung

GZ Ra 2018/15/0109, 23.01.2020
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
 
Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist idR durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln. Es trifft nicht zu, dass das BFG "das Erfordernis einer vollumfänglichen Anwendung des Fachgutachtens KFS/BW1" - was immer unter dessen vollumfänglicher Anwendung zu verstehen sein mag - aufgestellt habe. Auch wird im angefochtenen Erkenntnis weder eine bestimmte Methode der Beteiligungsbewertung verlangt noch das von der Revisionswerberin angewandte Discounted-Cashflow-Verfahren von vornherein als unwissenschaftlich abgelehnt. Vielmehr wurde schon in der Beschwerdevorentscheidung (der sich das BFG im Wesentlichen angeschlossen hat) ausgeführt, die von der Revisionswerberin verwendeten Bewertungsansätze seien nicht nachvollziehbar. Die der Bewertung zu Grunde gelegten Annahmen seien weder näher erläutert noch gewürdigt worden, weshalb die vorgelegte Beteiligungsbewertung nicht die Qualität einer Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden aufweise.
 
Der implizite Vorwurf, das BFG habe verkannt, dass für den Ansatz eines niedrigeren Teilwertes auch die bloße Glaubhaftmachung der Minderung des Beteiligungswertes ausreichend sei, ist unberechtigt. Im angefochtenen Erkenntnis wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt: "Berechnungen wie im Beschwerdefall, mit nicht einmal ansatzweise erläuterten freien Cash Flows, die mit ebenfalls erklärungslos angesetzten Abzinsungsfaktoren diskontiert werden, vermögen einen verminderten Teilwert nicht nachzuweisen, ja nicht einmal nachvollziehbar glaubhaft zu machen."
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at