Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern ist dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen
GZ Ra 2019/20/0571, 13.12.2019
VwGH: Dem Vorwurf, das BVwG habe insbesondere den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie nicht berücksichtigt, ist zu entgegnen, dass das BVwG ohnehin - unter Verweis auf die vorgelegten fachärztlichen Gutachten - festgestellt hat, dass der Revisionswerber unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, diese jedoch im Herkunftsstaat behandelbar sei. Das greift die Revision nicht an. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht fällt aber nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern ist dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen.