Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie etwa der Aussagen von Zeugen und Parteien - ist weder erforderlich noch für die Begründung der Entscheidung hinreichend
GZ Ra 2019/08/0049, 18.12.2019
VwGH: Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie etwa der Aussagen von Zeugen und Parteien - ist weder erforderlich noch für die Begründung der Entscheidung hinreichend.
Dieser Fehler ist dem VwG im vorliegenden Fall aber unterlaufen, indem es, statt eindeutige Feststellungen zu treffen, va Aussagen der revisionswerbenden Partei bzw von PL sowie Verfahrensergebnisse wiedergegeben hat; erst in der rechtlichen Beurteilung finden sich vereinzelte dislozierte Feststellungen zu den strittigen Sachverhaltsfragen.