Bei der Anpassung nach § 405 EO hat das Gericht den Bruchteilstitel in einen Festbetragstitel umzuwandeln, indem der Umfang der zu vollstreckenden Forderung in der Exekutionsbewilligung betragsmäßig festgesetzt wird
GZ 5 Ob 123/19b, 16.01.2020
OGH: Eine in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebunden ist, ergangene Entscheidung wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann (Art 17 Abs 1 EuUVO). Eine in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebunden ist, ergangene Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art 17 Abs 2 EuUVO). Die EU hat das Haager Unterhaltsübereinkommen im Namen aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks unterzeichnet und ratifiziert. Unterhaltstitel aus anderen Mitgliedstaaten, wie im vorliegenden Fall Rumänien, werden demnach in Österreich ex lege anerkannt und sind unmittelbar vollstreckbar, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
Nach österreichischem Exekutionsrecht können Bruchteilstitel nicht (mehr) geschaffen und vollstreckt werden. Zur Vollstreckung von Bruchteilsunterhaltstiteln aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die nach Art 41 Abs 1 EuUVO unter denselben Bedingungen zu vollstrecken sind wie inländische, wurde § 405 EO eingeführt. Danach hat in jenen Fällen, in denen aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln Unterhalt oder sonstige wiederkehrende Leistungen in einem Bruchteil des Einkommens des Verpflichteten geschuldet werden, die Berechnung der hereinzubringenden Forderung durch das Gericht zu erfolgen, das über die Bewilligung der Exekution zu entscheiden hat. Bei der Anpassung nach § 405 EO hat das Gericht den Bruchteilstitel also in einen Festbetragstitel umzuwandeln, in dem es den Umfang der zu vollstreckenden Forderung in der Exekutionsbewilligung betragsmäßig festsetzt. Die Berechnungsbasis dafür ist die Erklärung der bezugauszahlenden Stelle oder Person über die Höhe der Bezüge des Verpflichteten.
Vorliegend wird daher der von einem rumänischen Amtsgericht geschaffene Unterhaltstitel gem Art 17 EuUVO in Österreich ex lege anerkannt (Abs 1) und ist - die inländische Gerichtsbarkeit für ein Exekutionsverfahren vorausgesetzt - unmittelbar vollstreckbar (Abs 2). Der Umstand, dass es sich dabei um einen Bruchteilstitel handelt, steht der Vollstreckbarkeit in Österreich im Hinblick auf § 405 EO nicht entgegen.