Eine bereits zum Zeitpunkt der Kuratorbestellung fehlende internationale Zuständigkeit ist mit dessen Rechtskraft jedenfalls geheilt und darf im Rahmen des vom Bestellungsbeschluss gedeckten Verfahrens nicht mehr von Amts wegen aufgegriffen werden
GZ 9 Ob 57/19a, 17.12.2019
OGH: Der Mangel der internationalen Zuständigkeit, der auch durch eine Parteienvereinbarung oder durch rügelose Einlassung nicht beseitigt werden kann, ist nach § 42 Abs 1 JN jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen und stellt einen Nichtigkeitsgrund dar. Die unprorogable internationale Unzuständigkeit führt daher zur Nichtigkeit des durchgeführten Verfahrens einschließlich bereits gefällter Entscheidungen und grundsätzlich zur Zurückweisung der Klage bzw des Antrags. Nach Rechtskraft der Entscheidung kann die unprorogable internationale Unzuständigkeit – im Unterschied zum Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit aufgrund einer Immunität – allerdings nicht mehr wahrgenommen werden. § 42 Abs 3 JN schließt die Wahrnehmung eines Prozesshindernisses überdies schon im Laufe des Verfahrens aus, wenn bereits eine bindende Entscheidung über das Vorliegen der Prozessvoraussetzung erfolgt ist.
Das Rekursgericht hat sich ausschließlich mit der Bestimmung des § 42 Abs 3 JN auseinandergesetzt und das Vorliegen einer in diesem Sinn bindenden Entscheidung über die internationale Zuständigkeit verneint. Dabei hat es aber die Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses missachtet. Sowohl der Beschluss über die Bestellung wie auch über die Enthebung eines Kurators ist ein rechtsgestaltender Beschluss. Gemäß Beschluss vom 30. 8. 2017 erstreckt sich der Wirkungskreis des Kurators, „der die unbekannte Person auf deren Gefahr und Kosten vertritt, bis diese selbst auftritt oder deren Aufenthaltsort dem Gericht bekannt wird“, auf „die Zustellung und Entgegennahme von Schriftstücken und rechtsgeschäftlichen Erklärungen (insbesondere Kündigungserklärungen) der Antragstellerin, welche diese wegen Schließung der inländischen Zweigniederlassung R***** … vorzunehmen beabsichtigt“. Diese Geschäfte sind noch nicht abgeschlossen; Gründe für eine Enthebung des Kurators liegen nicht vor (vgl § 278 Abs 2 ABGB aF, nunmehr § 284 Abs 2 ABGB). Die nach Ansicht der Vorinstanzen bereits zum Zeitpunkt des Bestellungsbeschlusses fehlende internationale Zuständigkeit ist mit dessen Rechtskraft jedenfalls geheilt und darf im Rahmen des vom Bestellungsbeschluss gedeckten Verfahrens nicht mehr von Amts wegen aufgegriffen werden. Daraus folgt, dass ab Heilung der Unzuständigkeit die Sache rechtmäßig beim angerufenen Gericht anhängig ist.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten somit einer Überprüfung durch den OGH nicht stand. Da die Beendigung der Kuratel wegen internationaler Unzuständigkeit im vorliegenden Verfahrensstadium mit der Rechtslage nicht im Einklang steht, war diese ersatzlos zu beheben. Dementsprechend wird das Rekursgericht über den Rekurs des Kurators gegen Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund neuerlich zu entscheiden haben.