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Verfahrensrecht

OGH: Rechtliches Interesse der Klagsseite in Bezug auf ein negatives Feststellungsbegehren bei Rechnungen/Mahnungen bzw Aufforderungsschreiben der Gegenseite?

Mit dem Anspruchsscheiben vom 24. 7. 2018 hat die Beklagte dem Kläger gegenüber unter Klagsandrohung eine Forderung von 10.548,46 EUR fällig gestellt und behauptet, dass der Kläger ihr gegenüber in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden sei, wobei sie auch noch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt hat; die daran möglicherweise anknüpfenden privat- sowie strafrechtlichen Folgen begründen das Feststellungsinteresse des Klägers; der Ansicht der Beklagten, der Kläger habe keinen Nachteil, solange die Beklagte zur Durchsetzung ihres angeblichen Rechts nicht den Klageweg beschritten habe, ist zu erwidern, dass nach der Rsp niemand gehalten ist, untätig zuzuschauen, bis der Gegner drohende oder bereits angekündigte Prozessschritte unternimmt

31. 03. 2020
Gesetze:   § 228 ZPO
Schlagworte: Feststellungsklage, negatives Feststellungsbegehren, rechtliches Interesse des Klägers, Rechnungen / Mahnungen / Aufforderungsschreiben der Gegenseite

 
GZ 8 Ob 137/19h, 24.01.2020
 
OGH: Bei einer negativen Feststellungsklage besteht das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechts aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Darüber hinaus muss die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel sein. An die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechts oder Rechtsverhältnisses ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen.
 
In diesem Zusammenhang hat der OGH bereits ausgesprochen, dass eine in der Ausstellung von Rechnungen zu sehende Berühmung, mit dem Kläger bestimmte Kaufverträge abgeschlossen zu haben, und die sich daran möglicherweise anknüpfenden privatrechtlichen Folgen ein Feststellungsinteresse begründen. Ebenso wurde in der Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate, die überdies gemahnt wurde, nicht nur die Berühmung eines Rechts (nämlich die in der Ausstellung liegende Behauptung, der Kläger habe Inseratenaufträge erteilt) erblickt, sondern auch angenommen, dass die Rechnungslegung den Kläger in seiner Bewegungsfreiheit behindert, werde doch seine wirtschaftliche Position maßgeblich beeinträchtigt, bestünde die Forderung (von dort immerhin 124.680,32 EUR) zu Recht (8 Ob 85/03p). Zuletzt hat der erkennende Senat im Hinblick auf das Vorliegen eines Forderungsschreibens der dortigen Beklagten über 2.100 EUR das rechtliche Interesse der Klägerin iSd § 228 ZPO an einem entsprechenden negativen Feststellungsbegehren als unzweifelhaft bezeichnet (8 Ob 131/17y, Pkt 4.1).
 
Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten:
 
Mit dem Anspruchsscheiben vom 24. 7. 2018 hat die Beklagte dem Kläger gegenüber unter Klagsandrohung eine Forderung von 10.548,46 EUR fällig gestellt und behauptet, dass der Kläger ihr gegenüber in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden sei, wobei sie auch noch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt hat. Die daran möglicherweise anknüpfenden privat- sowie strafrechtlichen Folgen begründen das Feststellungsinteresse des Klägers.
 
Dass die Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, sodass zwecks Beendigung des für beide Teile nachteiligen Schwebezustands ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung anzuerkennen ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie auch nach der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Klägers vom 8. 8. 2018 nicht von ihrer Forderung abgerückt ist und diese Rechtsanmaßung nicht einmal im Prozess ausdrücklich zurückgezogen hat.
 
Der Ansicht der Beklagten, der Kläger habe keinen Nachteil, solange die Beklagte zur Durchsetzung ihres angeblichen Rechts nicht den Klageweg beschritten habe, ist zu erwidern, dass nach der Rsp niemand gehalten ist, untätig zuzuschauen, bis der Gegner drohende oder bereits angekündigte Prozessschritte unternimmt. Der Kläger muss daher auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden.
 
Mit dieser Aussage setzt sich die Beurteilung der Vorinstanzen, dem Kläger fehle hier das rechtliche Interesse, weil er seine Einwendungen gegen den von der Beklagten behaupteten Anspruch in einem allfälligen künftigen (von der Beklagten angestrengten) Leistungsverfahren uneingeschränkt geltend machen könnte, in Widerspruch. Es ist zwar richtig, dass die Möglichkeit der Leistungsklage bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage verdrängt. Dabei hat die Rsp aber den Fall vor Augen, dass dieser Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann.
 
Die von den Vorinstanzen herangezogene Entscheidung 8 Ob 21/15v ist insofern nicht einschlägig, als ihr die Feststellung eines „Drittrechtsverhältnisses“, also die Feststellung eines Rechtsverhältnisses mit der Zielsetzung, dass die Feststellung die rechtliche Beziehung zu Dritten beeinflussen soll, zugrunde lag. Dabei ist aber das rechtliche Interesse genau zu prüfen, weil das Feststellungsurteil einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegenüber keine Rechtskraftwirkung äußert. Überdies gab es im Vergleichsfall weder eine „Berühmung“ durch die dortige Antragsgegnerin, noch war der Dritte unter Berufung auf das angeblich zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis schon an die Antragstellerin herangetreten.
 
Sollte der Entscheidung 8 Ob 21/15v die Aussage entnommen werden, dass auch die mögliche künftige (noch nicht erfolgte) Geltendmachung eines Leistungsanspruchs durch die Gegenseite oder durch einen Dritten, der sich auf die Rechtsposition der Gegenseite beruft, einem negativen Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse nehme, wenn durch die möglichen Einwendungen im Verfahren über den Leistungsstreit der Feststellungsanspruch voll ausgeschöpft wird, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Andernfalls würde sich das Rechtsinstitut der negativen Feststellungsklage iSe vorbeugenden Klärung der Rechtslage bei einer Forderungsberühmung wie hier erübrigen.
 
Zu Unrecht sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass dem Kläger das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung fehlt. Da nach dem festgestellten Sachverhalt die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erhobene Forderung unbegründet ist, erweist sich das negative Feststellungsbegehren als berechtigt.
 
Der Revision war daher iSe Klagestattgebung Folge zu geben.
 
 

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