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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Beschlussanfechtung bei der GmbH als Gemeinschuldnerprozess

Es liegt kein Gemeinschuldnerprozess vor, wenn die zu beschließende Sonderprüfung Aufschluss über Schadenersatzanforderungen der GmbH gegen die Geschäftsführer geben soll

31. 03. 2020
Gesetze:   § 6 IO, § 41 GmbHG
Schlagworte: Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, GmbH, Beschlussanfechtung, Prozesssperre, Gemeinschuldnerprozess, Einfluss auf die Insolvenzmasse, notwendiger Zusammenhang

 
GZ 6 Ob 213/19w, 19.12.2019
 
OGH: Zu den Gemeinschuldnerprozessen gehören nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Sollmasse) Konkursmasse bildet. Letzteres ist aber nur zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nehmen. Unmittelbar ist deren Einfluss aber auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagsstattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt.
 
Ein solcher rechtsnotwendigerweise unmittelbarer Einfluss aufgrund enger Verknüpfung zu Hauptansprüchen auf Massebestandteile wird von der Rsp etwa dann angenommen, wenn ein die Masse betreffender vorbereitender (Neben-)Anspruch geltend gemacht wird oder bei Unterlassungsbegehren, die sich auf zur Insolvenzmasse gehöriges (Liegenschafts-)Vermögen beziehen. Aber auch eine Klage auf Herausgabe bestimmter Urkunden hat idS unmittelbaren Einfluss auf die Insolvenzmasse, wenn sich aus dem Vorbringen deutlich ergibt, dass die Nichtherausgabe Schadenersatzansprüche des Klägers nach sich zöge, die jedenfalls der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterlägen, also aus dem erhobenen Begehren vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Insolvenzmasse abgeleitet würden. Eine bloß mittelbare Beziehung der Insolvenzmasse zum Verfahrensgegenstand reicht hingegen nicht aus, weil sonst als Gemeinschuldnerprozesse zu wertende Verfahren gar nicht denkbar wären.
 
Das über eine Klage gem § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren ist nur dann den Gemeinschuldnerprozessen gem § 6 Abs 3 IO zuzurechnen, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse entfaltet. Hier soll die zu beschließende Sonderprüfung Aufschluss darüber geben, ob - und wenn ja, in welcher Höhe - Schadenersatzanforderungen der GmbH gegen die Geschäftsführer entstanden sind, sodass vom Ergebnis des Anfechtungsprozesses (Durchführung einer Sonderprüfung oder nicht?) die Höhe eines Aktivbestandteils der Masse (mögliche Schadenersatzforderung) unmittelbar abhängt. Auch die geforderte „Notwendigkeit“ des unmittelbaren Zusammenhangs ist gegeben, geht es doch um die Anfechtung eines Beschlusses, der erst der Vorbereitung eines möglichen Prozesses zur Geltendmachung einer Masseforderung dienen soll.
 
 

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