§ 36 Abs 2 StPO ist in der vorliegenden Konstellation nicht analog anzuwenden, sodass die Übertragung des Ermittlungsverfahrens durch die Generalprokuratur – von unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen abgesehen (vgl §§ 38 zweiter Satz, 44 Abs 1 zweiter Satz StPO) – auf die gerichtliche Zuständigkeit durchschlägt
GZ 12 Ns 75/19d, 20.01.2020
OGH: Gem § 36 Abs 1 StPO obliegen im Ermittlungsverfahren gerichtliche Entscheidungen dem LG, an dessen Sitz sich die StA befindet, die das Verfahren führt. Die Zuständigkeit des Gerichts folgt in diesem Verfahrensstadium jener der StA; diese unterliegt keiner amtswegigen Überprüfung durch das Gericht, entfaltet insoweit also Tatbestandswirkung.
Erachtet sich eine StA als unzuständig, so hat sie die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen StA abzutreten (§ 25a Abs 1 StPO). Die Abtretung an eine andere StA hat keine Auswirkung auf die Zuständigkeit des Gerichts, über im Zeitpunkt der Abtretung offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden (§ 36 Abs 2 StPO).
Der dieser Bestimmung zugrundeliegende Gedanke der Prozessökonomie führt auch im Fall der Entscheidung eines Zuständigkeitskonflikts durch die Oberstaatsanwaltschaft oder Generalprokuratur (§ 28 vierter Satz StPO) zur analogen Anwendung des § 36 Abs 2 StPO.
In Ansehung einer Delegierung von Verfahren nach § 28 erster Satz StPO, bei der es nicht um die Feststellung der gesetzlichen Zuständigkeit, sondern um deren Änderung durch Behördenakt infolge Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder aus anderem wichtigen Grund geht, ist hingegen eine – Voraussetzung richterlicher Rechtsfindung außerhalb des möglichen Wortsinns bildende – Gesetzeslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts nicht zu erkennen.
§ 36 Abs 2 StPO ist in der vorliegenden Konstellation daher nicht analog anzuwenden, sodass die Übertragung des Ermittlungsverfahrens durch die Generalprokuratur – von unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen abgesehen (vgl §§ 38 zweiter Satz, 44 Abs 1 zweiter Satz StPO) – auf die gerichtliche Zuständigkeit durchschlägt.
Demgemäß hat das Landesgericht für Strafsachen Graz über den Einstellungsantrag des Eduard Ü***** im nunmehr bei der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 15 St 105/16z geführten Ermittlungsverfahren zu entscheiden.
Hinzugefügt sei, dass das Vorliegen einer durch analoge Anwendung des § 25a Abs 1 StPO zu schließenden planwidrigen Lücke, die eine Zuständigkeit auch nach der Abtretung des Ermittlungsverfahrens – hier also eine Zuständigkeit (auch) der StA Graz – zur Prüfung des Antrags gem § 108 Abs 2 StPO erfordert, entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft Graz nicht auszumachen ist.