Wird im Grundbuchsantrag nicht ausdrücklich eine „lastenfreie Abschreibung“ begehrt, so ist nur eine Abschreibung unter Mitübertragung des Veräußerungs- und Belastungsverbots zulässig
GZ 5 Ob 208/19b, 16.01.2020
OGH: Nach gesicherter Rsp müssen die nach § 32 Abs 1 GBG notwendigen Angaben unzweifelhaft aus dem Inhalt der Grundbuchsurkunde hervorgehen, ohne dass das Grundbuchsgericht weitergehende Schlussfolgerungen anzustellen hat. Durch den Urkundeninhalt erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel daran, ob eine ausdrückliche Aufsandungserklärung vorhanden ist, haben zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
Hier hat die Verbotsberechtigte ihre Zustimmung zur Veräußerung schlechthin erteilt und die Aufsandungserklärung betrifft nur die „Abschreibung eines Grundstücks“; eine ausdrückliche Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung des Grundstücks findet sich im Vertragstext hingegen nicht.
Gem § 3 Abs 1 LiegTeilG ist zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper grundbücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nur dann nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden. Sofern nicht eine lastenfreie Abschreibung beantragt wurde, sind bei der Abschreibung grundsätzlich alle Lasten iSd § 9 GBG mitzuübertragen.
Unter „Zustimmung des Berechtigten“ aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zur Veräußerung, die eine solche trotz des haftenden Verbots zulässig macht, ist nur die Aufgabe des Rechts zu verstehen, nicht etwa eine Zustimmung zur Veräußerung „unter Fortbestand“ des zugunsten des Erklärenden eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots. Eine uneingeschränkte Zustimmung führt daher an sich zum Erlöschen des Verbots. Die hier in Bezug auf ein Grundstück von der Verbotsberechtigten erteilte Zustimmung zur Veräußerung in grundbuchsfähiger Form wäre daher an sich geeignet gewesen, zum (teilweisen) Erlöschen des Verbots in Bezug auf dieses von der Liegenschaft der Erstantragstellerin abzuschreibende Grundstück zu führen. Allerdings wurde hier im Grundbuchsantrag nicht ausdrücklich eine „lastenfreie Abschreibung“ begehrt; eine Abschreibung unter Mitübertragung des Veräußerungs- und Belastungsverbots scheitert aber an dem in § 364c ABGB aufgezählten Personenkreis.