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Zivilrecht

OGH: Einverleibung eines unbefristet eingeräumten Benutzungsrechts als Grunddienstbarkeit?

Eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist (das Fruchtgenussrecht), kann auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden; eine solche Verbücherung ist jedoch nach LuRsp nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern

31. 03. 2020
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, Grunddienstbarkeit, Fruchtgenussrecht, Einverleibung, zeitliche Beschränkung

 
GZ 5 Ob 193/19x, 18.12.2019
 
OGH: Das Recht, bestimmte Räumlichkeiten auf einer fremden Liegenschaft zu nutzen, kann nach der Rsp entweder Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrecht sein. Je nachdem, ob Räume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt und demnach an Dritte überlassen werden dürfen, liegt Gebrauchsrecht oder Fruchtnießung vor. In beiden Varianten handelt es sich um eine Personaldienstbarkeit (§ 478 ABGB).
 
Grunddienstbarkeiten werden dadurch charakterisiert, dass den Eigentümer des belasteten Grundstücks Duldungs- oder Unterlassungspflichten treffen und der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt ist.
 
Eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist (das Fruchtgenussrecht), kann auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden. Eine solche Verbücherung ist jedoch nach LuRsp nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern.
 
Die Zweitantragstellerin ist nach dem samt Plan vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag berechtigt, die (offenbar iSd § 521 ABGB bewohnbaren) Räumlichkeiten auf der Nachbarliegenschaft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vergleichbar mit der Rechtsstellung eines Eigentümers zu nutzen und zu vermieten, zu diesem Zweck am Markt aufzutreten und ihr Wohnungseigentumsobjekt samt dem Nutzungsrecht an Dritte zu veräußern.
 
Die Auslegung des Rekursgerichts, es handle sich dem Inhalt nach um eine Personalservitut (aufgrund der eigentümerähnlichen, die Überlassung an Dritte zulassenden Rechtsposition ein Fruchtgenussrecht), die zugunsten des jeweiligen Mit- und Wohnungseigentümers einer benachbarten Liegenschaft als unregelmäßige Grunddienstbarkeit einverleibt werden soll, begegnet keinen Bedenken. Die Forderung nach einer zeitlichen Beschränkung eines derartigen Nutzungsrechts setzt sich auch nicht in Widerspruch zu der im Revisionsrekurs zitierten Rsp, welche die Begründung einer Grunddienstbarkeit des Parkplatzes auf einer fremden Liegenschaft zugunsten einzelner Mindestanteile von Wohnungseigentümern ohne zeitliche Beschränkung zulässt. Das Recht, auf einem bestimmten Teil einer fremden Liegenschaft irgendein Kfz zu parken oder abzustellen, ist vom Typ her nicht als auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnittene Personaldienstbarkeit wie das (Wohnungs-)Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrecht ausgestaltet, sondern eine reguläre Grunddienstbarkeit. Als solche wurde sie in den Entscheidungen des OGH auch behandelt.
 
Richtig ist, dass zu 5 Ob 271/00i die Verbücherung eines Fruchtgenussrechts als (unregelmäßige) Grunddienstbarkeit – ohne Begründung – unbefristet zugelassen wurde. Diese Entscheidung ist jedoch aufgrund der jüngeren Rsp als überholt anzusehen.
 
 

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