Die rechtsgestaltende Entscheidung über eine Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG ist bedingungsfeindlich, weil damit eine - für alle Beteiligten sofort erkennbare - Gestaltung der Rechtslage zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern bewirkt wird
GZ 5 Ob 173/19f, 18.12.2019
OGH: Nach hL und stRsp wirkt die Entscheidung über den Änderungsantrag rechtsgestaltend, sie ist dem Außerstreitrichter vorbehalten und muss zwingend für und gegen alle Wohnungseigentümer gleich lauten. Damit das Vorliegen der Voraussetzungen der Duldungs- und Zustimmungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer und damit der dadurch beabsichtigten Rechtsgestaltung ihres Verhältnisses verlässlich beurteilt werden kann, ist in einem Antrag nach § 16 Abs 2 WEG die geplante Änderung genau und umfassend zu beschreiben. Zum Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens nach § 226 ZPO wird judiziert, dass dieses nicht an eine Bedingung geknüpft werden kann. Konstitutive Parteiwillenserklärungen (Bewirkungshandlungen), die dem Gericht und Gegner gegenüber unmittelbare Rechtswirkungen hervorrufen, werden als bedingungsfeindlich angesehen. Bedingte Prozesshandlungen sind nur dann zulässig, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. Als grundsätzlich bedingungsfeindlich werden überdies - wegen der besonderen Natur des Rechtsverhältnisses - die auf Begründung oder Aufhebung von Statusverhältnissen gerichteten Rechtsgeschäfte (Eheschließung, Adoption, Vaterschaftsanerkenntnis), gewisse Erklärungen im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Verkehrssicherheit etwa im Abhandlungsverfahren und im Gesellschaftsrecht sowie wegen des besonderen Interesses des Erklärungsempfängers an der sofortigen Erkennbarkeit der Rechtslage die Ausübung von Gestaltungsrechten beurteilt.
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass auch die rechtsgestaltende Entscheidung über eine Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG bedingungsfeindlich ist, weil damit eine - für alle Beteiligten sofort erkennbare - Gestaltung der Rechtslage zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern bewirkt wird. Diese Rechtsgestaltung nur auflösend bedingt zu begehren und sie auch so zu bewilligen, ist weder im WEG noch im AußStrG vorgesehen und widerspricht dem Bedürfnis nach einer klar erkennbaren, durch die Entscheidung neu gestalteten Rechtslage.
Hier zielt das Begehren des Antragstellers auf eine auflösend bedingte Rechtsgestaltung ab, wobei die Bedingung dann erfüllt (und das gestaltete Rechtsverhältnis wieder beendet) sein soll, wenn in der Tiefgarage der WE-Anlage mehr als 20 gleichartige Ladestationen für Elektrofahrzeuge installiert sind und es diesfalls zu keiner technischen Lösung (intelligentes Energiemanagement für alle Wandladestationen) kommen sollte. Die Beisetzung dieser auflösenden Bedingung iZm einem Antrag nach § 16 WEG ist unzulässig.