Der Begriff „behördliche Auflage“ ist dahin zu verstehen, dass er durch einen individuellen Verwaltungsakt auferlegte Lasten meint; es ist auch für einen durchschnittlichen, nicht juristisch gebildeten Versicherungsnehmer verständlich, dass allgemeine gesetzliche Verpflichtungen und ihm konkret „auferlegte“ Lasten nicht gleichgesetzt werden können, und dass die Beklagte nur Letztere nach einem ersatzpflichtigen Schaden – zusätzlich zu den nach Art 8.1.1.2 AStB 1998 gedeckten Kosten der Wiederherstellung von Gebäuden bzw Betriebseinrichtungen in den ursprünglichen Zustand – in Deckung genommen hat; da feststeht, dass der Klägerin nach dem Schadenfall nicht behördlich individuell auferlegt wurde, eine Absturzsicherung anzubringen, ist ihr insoweit der Nachweis des Versicherungsfalls nicht gelungen
GZ 7 Ob 153/19d, 22.01.2020
Dem Vertrag zwischen den Parteien über eine „Soll & Haben-Betriebsversicherung für Gewerbe- und Handelsbetriebe“ zum Neuwert liegen ua die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998) sowie die auch in der Sparte Sturm als „Ergänzungen bzw Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen“ vereinbarten Besonderen Bedingungen Nr 9539 (BB 9539) zugrunde, welche auszugsweise folgenden Inhalt haben:
AStB 1998:
„[…]
Artikel 8
Entschädigung
1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen (Artikel 7, Punkte 1.1 und 1.2):
1.1 Ist die Versicherung zum Neuwert gemäß Artikel 7 vereinbart,
[…]
1.1.2 werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadensereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt.
[…]“
BB 9539:
„SOLL & HABEN – Mehrkosten durch Behördenauflagen
[...]
Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen sind mitversichert und gelten für die in der Versicherungsurkunde angeführten Positionen Gebäude und/oder Inhalt (Betriebseinrichtung). Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die auf Grund behördlicher Auflagen nach einem ersatzpflichtigen Schaden die Kosten der Wiederherstellung von Gebäuden und/oder Betriebseinrichtungen in den ursprünglichen Zustand überschreiten.
Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten Sache beziehen, werden nicht ersetzt.
[…]“
OGH: Bei der im Revisionsverfahren noch relevanten Klausel BB 9539 handelt es sich nach ihrem klaren Wortlaut um eine Erweiterung des Deckungsumfangs – über die schon nach Art 8.1.1.2 AStB 1998 zum Neuwert zu ersetzenden Kosten der Wiederherstellung von Gebäuden bzw Betriebseinrichtungen in den ursprünglichen Zustand hinaus – und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um einen Risikoausschluss.
Es obliegt daher der Klägerin, den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen, was hier bedeutet, dass sie die Voraussetzungen für die Deckung der begehrten Kosten für die Errichtung der Absturzsicherung unter Beweis zu stellen hat.
Deckung ist nach dem Wortlaut der Klausel dann gegeben, wenn es sich um zusätzliche (die Kosten der Wiederherstellung übersteigende) Kosten auf Grund behördlicher Auflagen nach einem ersatzpflichtigen Schaden handelt.
Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach hA ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten.
In Verwaltungsrechtslehre und -praxis ist der Begriff „Auflagen“ fest umrissen: Sie werden (wie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte) als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheids gehören. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheids erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Das Wesen von Auflagen besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechts für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Weg der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird.
Der OGH hat bereits zu 5 Ob 685/76 festgehalten, dass bei der Beurteilung des in einem Bescheid von der Verwaltungsbehörde verwendeten Begriffs „Auflage“ vom dargelegten einhelligen Verständnis auszugehen ist.
Daraus folgt für die hier zu beurteilende Klausel BB 9539, dass der Begriff „behördliche Auflage“ iS seines nach hA unstrittigen Inhalts dahin zu verstehen ist, dass er durch einen individuellen Verwaltungsakt auferlegte Lasten meint. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch für einen durchschnittlichen, nicht juristisch gebildeten Versicherungsnehmer verständlich, dass allgemeine gesetzliche Verpflichtungen und ihm konkret „auferlegte“ Lasten nicht gleichgesetzt werden können, und dass die Beklagte nur Letztere nach einem ersatzpflichtigen Schaden – zusätzlich zu den nach Art 8.1.1.2 AStB 1998 gedeckten Kosten der Wiederherstellung von Gebäuden bzw Betriebseinrichtungen in den ursprünglichen Zustand – in Deckung genommen hat.
Da feststeht, dass der Klägerin nach dem Schadenfall nicht behördlich individuell auferlegt wurde, eine Absturzsicherung anzubringen, ist ihr insoweit der Nachweis des Versicherungsfalls nicht gelungen. Auf die Frage der Qualifikation des Gebäudes als einheitliche Sache kommt es damit nicht an.