Für ein „wissentliches Abweichen von den Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers“ kommt es nicht darauf an, dass der VN die Verbotsvorschrift in ihrem genauen Wortlaut oder ihrem genauen Umfang kannte; wesentlich ist allein das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise
GZ 7 Ob 161/19f, 19.02.2020
OGH: Nach Art 4.I.3 AVBV (Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden) iVm Art B.7.1 (Besondere Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Rechtsanwälte) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadenersatzforderungen infolge wissentlichen Abweichens vom Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingungen des Machtgebers.
Für den Verstoß genügt es, dass der VN seine Pflichtverletzung(en) positiv gekannt hat und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war, es genügt bedingter Vorsatz. Das Wort „wissentlich“ erstreckt sich nur auf das Abweichen ua von den Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers und muss nicht auch die Schadensfolgen umfassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der VN die Verbotsvorschrift in ihrem genauen Wortlaut oder ihrem genauen Umfang kannte. Wesentlich ist allein das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise.
Hier enthielt die Treuhandvereinbarung zwischen dem Treugeber und dem Rechtsanwalt die besondere Treuhandbedingung, wonach die Freigabe des Treuhanderlags erst nach Übertragung des Kaufobjektes auf die Käuferin erfolgen darf. Die Beurteilung, ob diese Bedingung eingetreten ist, ist naturgemäß nur durch eine Überprüfung durch den Treuhänder dahin möglich, ob diese Übertragung auch tatsächlich erfolgt ist. Weiters sieht die Treuhandvereinbarung ausdrücklich eine persönliche (schriftliche) Anweisung des Treugebers über den Treuhanderlag vor. Der Rechtsanwalt veranlasste aber die Überweisung eines Großteils des am Treuhandkonto erliegenden Betrags ohne Kontakt zum Treugeber und ohne jegliche Überprüfung, ob die Übertragung des Kaufobjektes auch tatsächlich erfolgt war. Bereits aus diesen Umständen folgt der wissentliche Verstoß des Rechtsanwalts gegen die Bedingungen und Anweisungen des Treugebers.