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Zivilrecht

OGH: Zur fehlerhaften Identifizierung des Kunden (Kleinbetragssparbücher)

Auch das Interesse, nicht fälschlich der unberechtigten Ansichnahme von Vermögen bezichtigt zu werden, ist vom Schutzzweck der Identifizierungspflicht nach §§ 31 Abs 3 BWG, 5 Z 3 FM-GwG umfasst

31. 03. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, §§ 31 f BWG, § 5 FM-GwG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bankvertragsrecht, Kleinbetragssparbücher, Losungswort, Identifizierung des Kunden, Zuordnung, Auskunftserteilung, Vertragsbeziehung, Schutzzweck der Norm

 
GZ 4 Ob 209/19t, 28.01.2020
 
OGH: Nach § 31 Abs 3 BWG muss bei Spareinlagen, deren Guthabensstand weniger als € 15.000 beträgt und die nicht auf den Namen des gem dem FM-GwG identifizierten Kunden lauten, der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von Kunden bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstituts zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hierzu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung. Unbeschadet dieses Verfügungsvorbehalts gem § 31 Abs 3, § 5 Z 3 FM-GwG darf das Kreditinstitut nach § 32 Abs 4 Z 1 BWG zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde bei Spareinlagen, deren Guthabensstand weniger als € 15.000 beträgt und die nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten, gegen Nennung des Losungswortes an den gem § 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde auszahlen.
 
Hier war die beklagte Bank aus der vertraglichen Beziehung mit ihrem Kunden verpflichtet, die Guthaben intern der richtigen Person, nämlich ihrem Kunden und nicht dessen Bruder, zuzuordnen (und in der Folge auch richtige Auskünfte darüber zu erteilen). Diese Verpflichtung ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Einlage gerade nicht nur aufgrund des Losungswortes an jede vorlegende Person zur Auszahlung gelangen kann, sondern nach § 31 Abs 3 BWG auch im Erbweg oder dann, wenn die vorlegende Person sonst ihr Verfügungsrecht nachweist. Daraus erhellt, dass sowohl materiell Berechtigte als auch die Personen, die das Sparbuch unter Nennung des Losungswortes vorlegen, gegen die Bank - nach Identifizierung ihrer Identität - einen direkten vertraglichen Anspruch auf Auszahlung haben. Schon daraus sind direkte vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten auch zugunsten der vorlegenden Personen begründet, ohne dass die Frage beantwortet werden muss, ob der Spareinlagevertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre. Im Ergebnis ist daher das Interesse, nicht fälschlich der unberechtigten Ansichnahme von Vermögen bezichtigt zu werden, vom Schutzzweck der Identifizierungspflicht umfasst, welche die Beklagte hier gröblich verletzt hat.
 
 

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