Der Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses obliegt allein dem Gericht und ist damit begrifflich nicht von der vertraglichen Leistungspflicht eines Rechtsanwalts umfasst; inwieweit die Beklagte durch das Unterlassen einer Kontrolle des Grundbuchsauszugs auf Übereinstimmung mit dem Einverleibungsbeschluss die gebotene anwaltliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und dadurch allenfalls schadenersatzpflichtig wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend ungeprüft gelassen, weil ein solcher Anspruch so nicht geltend gemacht wurde
GZ 8 Ob 54/19b, 24.01.2020
OGH: Die vom Revisionswerber für wesentlich erachteten Rechtsfragen, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt nach §§ 918 ff ABGB für die korrekte (gemeint offenbar: für die fehlerhafte) Durchführung einer Grundbuchseintragung hafte sowie ob bei einer dabei anzustellenden Verhältnismäßigkeitserwägung die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts einzubeziehen sei, stellen sich nicht.
Der mit einem Rechtsanwalt geschlossene Vertrag ist idR auf bloße Geschäftsbesorgung gerichtet. Im vorliegenden Fall lagen zudem Elemente eines Werkvertrags vor. Die Beklagte hatte sich verpflichtet, die zur Verbücherung des abgeschlossenen Vertrags erforderlichen Schritte durchzuführen. Soweit ihr die Revision vorwirft, einen unrichtigen Grundbuchsantrag gestellt zu haben, weicht sie vom bindend festgestellten Sachverhalt ab. Die Beklagte hat einen dem vertragskonform gestellten Antrag entsprechenden Beschluss des Grundbuchsgerichts erwirkt. Sie hat damit kein „Aliud“, sondern ihre vertragsgemäße Leistung erbracht.
Der Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses obliegt allein dem Gericht und ist damit begrifflich nicht von der vertraglichen Leistungspflicht eines Rechtsanwalts umfasst. Eine Berichtigung des hier dem Grundbuchsgericht unterlaufenen Eintragungsfehlers wäre nach § 104 Abs 3 GBG jederzeit von Amts wegen möglich gewesen. Sie scheitert nunmehr aber daran, dass der Sohn des Klägers die geschenkte Liegenschaft unter Ausnützung des – spätestens in diesem Zeitpunkt offenkundigen – Gerichtsfehlers verbotswidrig belastet hat.
Inwieweit die Beklagte durch das Unterlassen einer Kontrolle des Grundbuchsauszugs auf Übereinstimmung mit dem Einverleibungsbeschluss die gebotene anwaltliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und dadurch allenfalls schadenersatzpflichtig wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend ungeprüft gelassen, weil ein solcher Anspruch so nicht geltend gemacht wurde.