Da die Frist nach § 103 Abs 2 KFG (auch) als verfahrensrechtliche Frist qualifiziert wird, ist gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig;von einer Unvertretbarkeit der Ansicht des VwG, dass der Revisionswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit spätestens mit der - ihm auch angekündigten - Hinterlegung des (die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG betreffenden) Straferkenntnisses hätte Kenntnis davon erlangen können, dass er die Beantwortung der Lenkeranfrage iSd § 103 Abs 2 KFG verabsäumt hat, kann keine Rede sein
GZ Ra 2020/11/0005, 12.02.2020
VwGH: Da die Frist nach § 103 Abs 2 KFG (auch) als verfahrensrechtliche Frist qualifiziert wird, ist gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt gem § 71 Abs 2 AVG mit dem "Wegfall des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis iSd § 71 Abs 2 VwGG in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste.
Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung. Von einer Unvertretbarkeit der Ansicht des VwG, dass der Revisionswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit spätestens mit der - ihm auch angekündigten - Hinterlegung des (die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG betreffenden) Straferkenntnisses hätte Kenntnis davon erlangen können, dass er die Beantwortung der Lenkeranfrage iSd § 103 Abs 2 KFG verabsäumt hat, kann keine Rede sein.