Im Gesetz ist ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalls nicht vorgesehen; dem Nachbarn steht grundsätzlich nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird
GZ Ra 2019/05/0007, 29.01.2020
VwGH: Nach stRsp des VwGH wird mit der Einwendung, durch die Ausführung des Bauvorhabens werde der Lichteinfall eines betroffenen Nachbargrundstücks erheblich beeinträchtigt, eine Verletzung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich nämlich dem Katalog des § 134a Wr BauO nicht zuordnen. Im Gesetz ist ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalls nicht vorgesehen; dem Nachbarn steht grundsätzlich nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Im Übrigen hat jeder Grundeigentümer auf seinem Grundstück für eine nach dem Baurecht ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten Sorge zu tragen.
Auch das vom VwG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Erkenntnis des VwGH vom 6. September 2011, 2009/05/0245, hielt ausdrücklich fest, dass kein Anspruch des Nachbarn gegen den Bauwerber bestehe, dass dieser die Belichtung auf der Nachbarliegenschaft sicherstelle, abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen. Der VwGH sah aber einen besonderen Fall gegeben, in dem einerseits die geschlossene Bauweise für die Bauliegenschaft festgelegt war und andererseits rechtmäßige Fenster in der Feuermauer des Nachbargebäudes an der Grundgrenze bestanden, sodass im Baubewilligungsverfahren darauf zu achten sei, dass die Bestimmungen über die geschlossene Bauweise im Hinblick auf das Nachbarrecht gem § 134a Abs 1 lit a Wr BauO so ausgelegt würden, dass für den Nachbarn der gesetzlich vorgesehene Lichteinfall jedenfalls gewahrt bleibe. Eine entsprechende Auslegung war im dort gegebenen Fall möglich und auch erfüllt.
Anders als bei dem der Entscheidung des VwGH vom 6. September 2011, 2009/05/0245, zugrunde liegenden Sacherhalt liegen im vorliegenden Fall die Aufenthaltsraumfenster der Nachbarliegenschaft nicht unmittelbar in der an der Grenze zur Bauliegenschaft befindlichen Feuermauer, sondern im rechten Winkel dazu in den zurückversetzt im Lichthof liegenden Außenmauern. Ausgehend von diesem Unterschied, der auch nicht unwesentlich ist, weil die Lage der Fenster, je nachdem, ob sie sich direkt in der gegen die Bauliegenschaft gerichteten Außenmauer befinden oder in einer im rechten Winkel dazu verlaufenden Mauer und in größerer Entfernung vom Baugrundstück, entscheidend für die Lichtverhältnisse ist, ist die zitierte Entscheidung nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Während sich weiters im dortigen Fall schon angesichts der Einhaltung des gesetzlichen Lichteinfalles auf die Nachbarfenster eine Befassung des VfGH mit dem Plandokument erübrigte, erfolgte gegenständlich eine solche richtigerweise durch das VwG. Der VfGH sah keine Gesetzwidrigkeit des Plandokument gegeben, und zwar trotz der im Antrag des VwG dargelegten Belichtungseinschränkung der Nachbarfenster. Entgegen der Auffassung des VwG kann daher vorliegend die Baubewilligung mangels ausreichenden Lichteinfalls auf die Nachbarfenster nicht versagt werden. Darauf, ob bzw welche Auswirkungen die Techniknovelle 2007 auf diese Entscheidung hat, kommt es fallbezogen nicht (mehr) an.