Es ist nicht Sache des VwGH, allfälligen Zweifeln des VwG an einer Validierbarkeit einer elektronischen Amtssignatur einer vor diesem angefochtenen Erledigung nachzugehen und damit Tatsachenfragen des VwG auszuräumen
GZ Ra 2019/16/0140, 17.12.2019
VwGH: Gem § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur iSd § 19 E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht ausweisen.
Sollte das VwG letztlich eine Zurechenbarkeit der Ausfertigung iSd § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG allein anhand der Amtssignatur und des Amtssiegels in Zweifel gezogen haben, ist dem angefochtenen Beschluss keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine Validierung dieser Zertifikate durch das VwG versucht worden und fehlgeschlagen wäre; es ist nicht Sache des VwGH, allfälligen Zweifeln des VwG an einer Validierbarkeit einer elektronischen Amtssignatur einer vor diesem angefochtenen Erledigung nachzugehen und damit Tatsachenfragen des VwG auszuräumen.