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Verfahrensrecht

OGH: Zur internationalen Zuständigkeit für Ansprüche aus verbotener Einlagenrückgewähr

Der Anspruch aus Einlagenrückgewähr gem § 83 GmbHG ist ein eigenständiger gesellschaftsrechtlicher Anspruch, kann als Wiederaufleben der Einlagepflicht gesehen werden kann und fällt damit unter Art 7 Nr 1 EuGVVO

24. 03. 2020
Gesetze:   Art 7 EuGVVO, Art 24 EuGVVO, §§ 82 f GmbHG, § 31 dGmbHG
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, Gesellschaftsrecht, GmbH, Einlagenrückgewähr, Rückforderung, Gesellschaftsvertrag, Vertragsgerichtstand, Erfüllungsort

 
GZ 6 Ob 202/19b, 23.01.2020
 
OGH: Gesellschaftsrechtliche Ansprüche unterliegen, sofern sie nicht den Bestand der Gesellschaft betreffen und ihren Grund im Mitgliedschaftsverhältnis haben, dem Vertragsgerichtsstand nach Art 7 Nr 1 EuGVVO. Demnach sind nach dt Rsp auch Ansprüche auf Rückübertragung unter Verletzung von § 30 dGmbHG entnommener Beträge als vertragliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu qualifizieren und damit unter Art 7 Nr 1 EuGVVO zu subsumieren. Erstattungsansprüche nach den §§ 30 f dGmbHG ergeben sich zwar aus dem Gesetz, jedoch steht das einer Einordnung als Anspruch „aus Vertrag“ iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO nicht entgegen. Das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrags ist nämlich zwingende Voraussetzung für das Entstehen dieser Ersatzansprüche. Dieser Auffassung ist zu folgen. Aufgrund der Ähnlichkeit der §§ 30 f dGmbHG zu der hier einschlägigen österreichischen Regelung in §§ 82 f GmbHG sind auch die geltend gemachten Ansprüche gestützt auf das Verbot der Einlagenrückgewähr als (gesellschafts-)vertraglich iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO zu qualifizieren.
 
Der Anspruch aus Einlagenrückgewähr gem § 83 GmbHG ist ein eigenständiger (kapital-)gesellschaftsrechtlicher Anspruch, der mit dem Rückforderungsanspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht konkurriert. Wenn im vorliegenden Fall somit Ansprüche nach § 83 Abs 1 GmbHG gegen einen Gesellschafter geltend gemacht werden, handelt es sich dabei gerade nicht um Ansprüche aus dem hier inkriminierten Geschäftsbesorgungsvertrag oder aus dessen Rückabwicklung. IdS hat die dt Rsp bei der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO den Erstattungsanspruch nach § 31 dGmbHG als eigenständigen gesellschaftsrechtlichen Anspruch qualifiziert, der funktional dem Einlageanspruch nahe steht und als Wiederaufleben der Einlagepflicht gesehen werden kann und damit unter Art 7 Nr 1 EuGVVO fällt. Ein allenfalls dahinterstehender Darlehensvertrag ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit irrelevant. Dieses Ergebnis steht auch mit dem Bestreben des EuGH, mitgliedschaftliche Streitigkeiten auch über die Zwangszuständigkeit in Art 24 Nr 2 EuGVVO hinaus am Sitz der Gesellschaft zu bündeln, in Einklang.
 
 

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