Es besteht im Außerstreitverfahren kein eigenständiger Rechnungslegungsanspruch ohne Stellung eines Unterhaltsherabsetzungsantrags
GZ 8 Ob 98/19y, 18.11.2019
OGH: Während nach älterer Rsp die Unterhaltsleistungsverpflichtung keine Rechnungslegungspflicht oder Eidespflicht begründete, wird von der jüngeren Jud eine solche zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im streitigen Verfahren als zulässig erachtet. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass im streitigen Unterhaltsverfahren keine Verpflichtung des Beklagten besteht, aktiv an der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken, während es im außerstreitigen Unterhaltsfestsetzungsverfahren der stRsp entspricht, dass der Unterhaltspflichtige bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken hat, widrigenfalls sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann. Gem § 16 Abs 2 AußStrG ist die Partei eines Unterhaltsverfahrens verpflichtet, dem Gericht vollständig und wahrheitsgemäß alle ihr bekannten, für die Entscheidung des Gerichts maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen und anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichts zu beantworten. Gem § 102 Abs 1 AußStrG haben Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung deren Richtigkeit zu ermöglichen.
Der Rechnungslegungsanspruch wurde zunächst im Fall von Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, über die zu diesem Zeitpunkt noch im streitigen Verfahren zu entscheiden war, bejaht. Dies wurde damit begründet, dass es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn nur bei minderjährigen Kindern eine Mitwirkungspflicht des Unterhaltspflichtigen an der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse bestünde, nicht aber bei großjährigen. Dieser könne nur dadurch beseitigt werden, dass man den großjährigen Kindern die Möglichkeit einräumt, eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO einzubringen. In weiterer Folge wurde die Stufenklage auch für den Ehegattenunterhalt bejaht.
Da die gegenständliche Unterhaltsleistungsverpflichtung im Außerstreitverfahren geltend zu machen ist, besteht kein Rechnungslegungsanspruch vergleichbar einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO. Ein solcher ist auch nicht erforderlich: Im außerstreitigen Verfahren muss ein Antrag grundsätzlich kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen (§ 9 AußStrG). Damit hat der Unterhaltsverpflichtete ebenso wie der Berechtigte die Möglichkeit, sich die Konkretisierung seines Antrags vorzubehalten bis ihm dies aufgrund der Verfahrensergebnisse möglich ist.