Der Gläubiger eines potentiellen Erben hat ein bei der Interessenabwägung vorrangiges Interesse zu wissen, ob der Schuldner eine Erbantrittserklärung, eine Erbsentschlagung oder einen Erbverzicht abgegeben hat oder nicht
GZ 2 Ob 37/19h, 17.12.2019
OGH: Nach § 219 Abs 2 ZPO, der nach § 22 AußStrG im Außerstreitverfahren sinngem anzuwenden ist, steht mangels Zustimmung der Parteien einem Dritten Akteneinsicht und Abschriftnahme nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. In diesem Fall ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Im ersten Schritt ist das Bestehen des behaupteten rechtlichen Interesses zu prüfen. Dieses rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht. Im zweiten Schritt ist, selbst bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses, die Einsicht dennoch im Rahmen einer Interessenabwägung zu versagen, soweit ihr überwiegende gegenläufige Interessen anderer Beteiligter entgegenstehen. Gerade im Außerstreitverfahren werden vielfach Familien- und Vermögensverhältnisse offengelegt, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergibt sich, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.
Schon bisher hat der OGH auch aus der den Bestimmungen der §§ 47 f EO und § 6 Abs 2 Z 1a GUG zugrundeliegenden Wertung geschlossen, dass es nahe liege, das Interesse an der Ermittlung von Schuldnervermögen bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels im Rahmen des § 219 ZPO als rechtliches Interesse zu qualifizieren. Zwar hat dieses Interesse einen wirtschaftlichen Hintergrund, nämlich die Befriedigung einer Forderung; es ist jedoch in der Rechtsordnung begründet und wird von ihr gebilligt.
In Anknüpfung an diese Erwägungen ist im vorliegenden Fall, in dem der Antragstellerin die Möglichkeit einer Fahrnisexekution und bei deren Scheitern ein Vorgehen nach den §§ 47 f EO aufgrund des Wohnorts des Schuldners und Sohnes des Verstorbenen in Mexiko verwehrt ist, ein rechtliches Interesse an der Ermittlung von Schuldnervermögen zu bejahen. Die Antragstellerin hat jedenfalls ein vorrangiges Interesse zu wissen, ob der Schuldner eine Erbantrittserklärung abgegeben hat oder nicht. Erlangt sie von einer Erbantrittserklärung Kenntnis, kann sie Exekution auf die Gesamtrechte des Erben führen (§ 331 EO). Auch ist in Bezug auf die Kenntnisnahme von einer allfälligen Ausschlagung der Erbschaft oder von einem Erbverzicht ein rechtliches Interesse des Gläubigers deshalb anzunehmen, weil sich dann Exekutionsschritte nach § 331 EO erübrigen würden. Die Kenntnis des Werts des Nachlasses begründet dagegen bloß ein wirtschaftliches Interesse.