§ 609 Abs 1 ZPO steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer allenfalls bestehenden abweichenden Vereinbarung der Schiedsparteien über die Kostentragungsregelung; eine entsprechende Vereinbarung kann in der Schiedsvereinbarung (unmittelbar oder durch Verweis auf institutionelle Schiedsregeln) oder in einer getrennten Verfahrensvereinbarung getroffen werden; nach Art 38.5 der hier nach dem Klagsvorbringen anzuwendenden ICC-Schiedsgerichtsordnung 2017 [ICC] kann das Schiedsgericht bei der Entscheidung über die Kosten alle ihm relevant erscheinenden Umstände berücksichtigen, einschließlich des Ausmaßes, in dem jede der Parteien das Verfahren in einer zügigen und kosteneffizienten Weise betrieben hat; Art 38.5 ICC gestattet den Schiedsrichtern in der Kostenentscheidung demnach grundsätzlich Entscheidungsfreiheit, etwa können ICC-Schiedsrichter von jeder Orientierung am Ausgang des Falls Abstand nehmen und innerhalb der Grenzen der Sittenwidrigkeit auch gänzlich andere Ansätze verfolgen
GZ 18 OCg 12/19t, 15.01.2020
OGH: Gem § 611 Abs 2 Z 8 ZPO ist ein Schiedsspruch dann aufzuheben, wenn dieser Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht. Unter den Grundwertungen der Rechtsordnung werden nach der hLuRsp va die Grundsätze der Bundesverfassung, die Grundsätze der EMRK, des Strafrechts, des Privatrechts, des Prozessrechts und des öffentlichen Rechts verstanden. Bei den Grundwertungen handelt es sich um unverzichtbare Wertvorstellungen, die das österreichische Recht prägen. Schutzobjekt sind nicht die subjektiven Rechtspositionen der Verfahrensparteien, sondern die inländische Rechtsordnung, die vor dem Eindringen mit ihr vollkommen unvereinbarer Rechtsgedanken und vor der unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen geschützt werden soll. Maßgebend ist dabei das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung. Dieser Aufhebungsgrund bietet also keine Handhabe für die Prüfung der Frage, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tatfragen und Rechtsfragen richtig gelöst hat. Die Prüfung, ob eine Ordre-public-Widrigkeit vorliegt, darf also nicht zu einer (Gesamt-)Überprüfung des Schiedsspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht führen (Unzulässigkeit einer révision au fond). Fehlentscheidungen müssen deshalb grundsätzlich hingenommen werden. Nur im Falle willkürlicher Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht wird eine Ausnahme für allenfalls möglich gehalte.
Weder widerspricht das Ergebnis der hier angefochtenen Kostenentscheidung Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, noch ist dieses (nach dem Klagsvorbringen) Folge einer willkürlichen Rechtsanwendung.
Wird das Schiedsverfahren beendet, so hat das Schiedsgericht über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Nach den Regeln der ZPO hat das Schiedsgericht dabei nach seinem Ermessen die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, zu berücksichtigen. Die Ersatzpflicht kann alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angemessenen Kosten umfassen (§ 609 Abs 1 ZPO). Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat das Schiedsgericht, sofern dies bereits möglich ist und die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzusetzen (§ 609 Abs 3 ZPO). In jedem Fall haben die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz und die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags in Form eines Schiedsspruchs nach § 606 ZPO zu erfolgen (§ 609 Abs 4 ZPO). Ist die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz oder die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsverfahrens möglich, so wird darüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden (§ 609 Abs 5 ZPO).
§ 609 Abs 1 ZPO steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer allenfalls bestehenden abweichenden Vereinbarung der Schiedsparteien über die Kostentragungsregelung. Eine entsprechende Vereinbarung kann in der Schiedsvereinbarung (unmittelbar oder durch Verweis auf institutionelle Schiedsregeln) oder in einer getrennten Verfahrensvereinbarung getroffen werden. Nach Art 38.5 der hier nach dem Klagsvorbringen anzuwendenden ICC-Schiedsgerichtsordnung 2017 [ICC] kann das Schiedsgericht bei der Entscheidung über die Kosten alle ihm relevant erscheinenden Umstände berücksichtigen, einschließlich des Ausmaßes, in dem jede der Parteien das Verfahren in einer zügigen und kosteneffizienten Weise betrieben hat. Art 38.5 ICC gestattet den Schiedsrichtern in der Kostenentscheidung demnach grundsätzlich Entscheidungsfreiheit, etwa können ICC-Schiedsrichter von jeder Orientierung am Ausgang des Falls Abstand nehmen und innerhalb der Grenzen der Sittenwidrigkeit auch gänzlich andere Ansätze verfolgen.
Nach dem Klagsvorbringen lag dem Schiedsverfahren eine Stufenklage der Klägerin zugrunde. Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe den mit Teilschiedsspruch zugesprochenen (ersten) Anspruch auf Rechnungslegung erfüllt und die sich aus der Rechnungslegung ergebende Forderung der Klägerin (außergerichtlich) bezahlt. Die Klägerin habe daraufhin den (zweiten) Anspruch auf Zahlung zurückgezogen und das Schiedsverfahren auf die Erstattung der Kosten eingeschränkt. Nach der höchstgerichtlichen Rsp zum Kostenersatz im Fall der Stufenklage gebühre der Klägerin daher voller Kostenersatz für das gesamte Verfahren. Der Schiedsrichter habe jedoch entgegen diesen kostenrechtlichen Grundsätzen keine gesonderten Verfahrensabschnitte gebildet, sondern in einer Gesamtbetrachtung der Verfahrenskosten eine „systemwidrige“ kostenrechtliche Vermischung der beiden Ansprüche der Stufenklage vorgenommen und die Prozentsätze aus den beiden Ansprüchen addiert. Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens habe der Schiedsrichter dabei die letztlich berechtigte Forderung von 2.984,55 EUR mit der von der Klägerin vorgenommenen Streitwertbemessung von 150.000 EUR in Relation gesetzt und eine Überklagung angenommen.
Von einer Sittenwidrigkeit dieser im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit nach Art 38.5 ICC angestellten Erwägungen des Schiedsrichters kann keine Rede sein. Vielmehr hielte sich diese Beurteilung auch in dem Ermessensspielraum, den § 609 Abs 5 ZPO dem Schiedsgericht bei den Grundsätzen der Kostenentscheidung und der Festlegung des Umfangs der ersetzten Kosten im Vergleich zur weitgehend starren Regel des staatlichen Verfahrens einräumt. (Auch) danach ist das Schiedsgericht mangels gegenteiliger Parteienvereinbarung nicht an die §§ 40 ff ZPO gebunden.