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Wirtschaftsrecht

OGH: Unzulässige Einlagenrückgewähr (hier: Rückzahlung des Privatkredits eines Gesellschafters; (behauptete) erbrachte Leistungen des Gesellschafters und Austauschgeschäfte)

Nach § 82 GmbHG ist nicht nur das Einfordern, sondern die Empfangnahme von nach dieser Bestimmung verbotenen Leistungen unzulässig

24. 03. 2020
Gesetze:   §§ 82 f GmbHG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Einlagenrückgewähr, Rückzahlung des Privatkredits eines Gesellschafters, Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen des Gesellschafters, Austauschgeschäfte

 
GZ 6 Ob 13/20k, 23.01.2020
 
OGH: Der OGH hat bereits in der Entscheidung 4 Ob 2078/96h, die Bestellung von Sicherheiten durch die Gesellschaft für einen Kredit des Gesellschafters als unzulässige Einlagenrückgewähr qualifiziert. Wenn die Gesellschaft nicht bloß Sicherheiten stellt, sondern sogar selbst die Rückzahlung für einen Privatkredit des Gesellschafters leistet, kann nichts anderes gelten. Der OGH hat auch schon in der Entscheidung 4 Ob 2328/96y ausgesprochen, dass die Finanzierung von Privataufwendungen des Gesellschafters unzulässig ist. Im gleichen Sinn hat der VwGH bereits im Jahr 1979 die Übernahme von Schulden des Gesellschafters durch die Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert (VwGH 23. 3. 1979, 1218, 1278/78 = ÖJZ 1980, 162).
 
Im Übrigen läge trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft, sodass über die Auslegung keine ernstlichen Zweifel bestehen können.
 
Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt damit das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital entsprechenden Teil. Damit bewirkt § 82 GmbHG eine umfassende Bindung des gesamten Vermögens der GmbH.
 
Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert.
 
Der Beklagte gesteht in seiner Revision ausdrücklich als richtig zu, dass es für den Geldfluss von der klagenden Partei auf das Privatkonto des Beklagten keinen Rechtsgrund gab. Das Argument der Revision, der Beklagte habe „niemals seine Stammeinlage zurückgefordert“, geht daher ins Leere. Nach § 82 GmbHG ist nicht nur das Einfordern, sondern die Empfangnahme von nach dieser Bestimmung verbotenen Leistungen unzulässig.
 
Aus dem Umstand, dass die Gesellschaft Leistungen, die die Gesellschafter über die Einlage hinaus erbringen, angemessen vergüten darf ist für den Rechtsstandpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen. Nach seinem eigenen Rechtsstandpunkt erfolgte die Rückzahlung des Kredits rechtsgrundlos. Der Beklagte selbst bestreitet eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihm und der Klägerin. Auf die Frage, ob für von ihm erbrachte Leistungen ein Entgelt hätte vereinbart werden können, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an, weil eine derartige Vereinbarung gerade nicht vorliegt. Mangels Vorliegens eines Austauschgeschäfts ist auch auf die Frage nicht einzugehen, ob der Gesellschaft nur Wertersatz in Höhe des von ihr zu wenig Empfangenen zuzubilligen ist, weil der Vorgang nur im Ausmaß der Vermögensbeeinträchtigung unzulässig sei. Ein derartiges Austauschgeschäft lag der Rückzahlung des Privatkredits des Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen gerade nicht zugrunde.
 
Damit könnte der Beklagte allfällige Ansprüche, die ihm aus für die klagende Partei angeblich erbrachten Leistungen zustehen, nur außerhalb des vorliegenden Verfahrens geltend machen. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus verbotener Einlagenrückgewähr mit derartigen Ansprüchen ist nach stRsp unzulässig. Diese Judikaturlinie wird in der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Damit waren im vorliegenden Fall auch keine Feststellungen zum Wert der vom Beklagten angeblich der Klägerin erbrachten Leistungen in Form der Zurverfügungstellung seiner Bibliothek und ÖNormen-Sammlung zu treffen.
 
 

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